Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Forbach jeweils für die Dauer von sechs Monaten ab dem Veröffentlichungsdatum. Sofern die Gültigkeit der Bekanntmachung vor diesem Zeitraum abläuft, wird die Veröffentlichung mit Ablauf der Gültigkeit gelöscht.
Fortgeltende Satzungen und Verordnungen der Gemeinde finden Sie nach Ablauf der sechsmonatigen Frist im Ortsrecht.
Öffentliche Bekanntmachung - Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Schwarzenbach-Hotel, Talsperre"
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Forbach hat am 29.07.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften "Schwarzenbach-Hotel, Talsperre“ gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen. Für den Planbereich ist der Bebauungsplanentwurf des Planungsbüros ISR aus 42781 Haan maßgebend. Er ist nachfolgend unmaßstäblich dargestellt. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung ist nachstehend abruf- und einsehbar. Weiterhin sind die Unterlagen im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg unter https:\\www.uvp-verbund.de\Kartendienst abruf- und einsehbar. Zusätzlich sind die oben genannten Bebauungsplanunterlagen bei der Gemeinde Forbach, Landstraße 27, 76596 Forbach, Bürgerbüro, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen. Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:Der Umweltbericht mit Informationen über die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser / Grundwasser, Klima und Luft, Landschaftsbild, Mensch sowie und Kultur- und Sachgüter. Er ist gesonderter Teil der Begründung. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen. Gutachten Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse gwunsch@forbach.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Stadt abgegeben werden.Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 5 BauGB).
Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Benutzungsordnung der Kindergärten der Gemeinde Forbach
Der Gemeinderat Forbach hat in seiner Sitzung am 29.07.2025 eine Änderung der Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Forbach beschlossen. Diese betrifft die Anpassung der Benutzungsgebühren zum 01.09.2025.
Die Neufassung der Benutzungsordnung finden Sie nachstehend.
Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 29.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die nachfolgende Textform dient der besseren Lesbarkeit. Es gilt der Wortlaut des anhängenden pdf-Dokuments.
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS) vom 07.05.2025
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 29.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
1. Die Zweitwohnungssteuersatzung vom 07.05.2025, veröffentlicht auf der Homepage der Gemeinde Forbach am 26.05.2025, wird wie folgt geändert:
2. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2025 in Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Sondergebiet Giersteinhütte" der Gemarkung Bermersbach
Der Gemeinderat der Gemeinde Forbach hat in öffentlicher Sitzung am 01.07.2025 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Sondergebiet Giersteinhütte" der Gemarkung Bermersbach nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen.
Textform zur besseren Lesbarkeit, es gelten die Inhalte der nachstehenden pdf-Dokumente
Die Begründung zum Bebauungsplan und der Umweltbericht wurden gebilligt.Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der Fassung vom 23.06.2025.Der Bebauungsplan "Sondergebiet Giersteinhütte" und die örtlichen Bauvorschriften vom 23.06.2025 für diesen Bereich der Gemarkung Bermersbach treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).Der Bebauungsplan "Sondergebiet Giersteinhütte" und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich der zusammenfassenden Erklärung zur Abwägung, der Begründung und des Umweltberichts sind auf der Homepage der Gemeinde Forbach sowie in dem zentralen Internetportal des Landes abruf- und einsehbar.Zusätzlich sind die oben genannten Bebauungsunterlagen bei der Gemeinde Forbach, Landstraße 27, 76596 Forbach, Zi. 14, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 98), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften (§ 74 Abs. 7 LBO)
Öffentliche Bekanntmachung über Änderungen der Bodenrichtwerte
Bodenrichtwerte zum Stichtag am 01.01.2025 und Änderungen der Bodenrichtwerte zum Stichtag am 01.01.2022
Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Gaggenau hat am 24. Juni 2025 gemäß § 193 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Städte und Gemeinden Gaggenau, Gernsbach, Kuppenheim, Bischweier, Weisenbach, Loffenau und Forbach die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte nach § 196 BauGB) zum Stichtag am 01. Januar 2025 ermittelt. Die Anpassungen erfolgten in der Bodenrichtwerthöhe, der Bodenrichtwertdefinition oder der Bodenrichtwertzonenabgrenzung. Darüber hinaus wurde die Anpassung der Bodenrichtwerte gemäß BauGB § 196 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 rückwirkend zum 01.01.2022 beschlossen. Die Bodenrichtwerte können während der Sprechzeiten immer Montag bis Mittwoch sowie Freitag von 9 – 12 Uhr und am Montag und Mittwoch von 14 – 16 Uhr sowie am Donnerstag von 14 – 18 Uhr in der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses im Rathaus, Hauptstraße 71 in 76571 Gaggenau eingesehen oder unter der Telefonnummer 07225/962 -502 oder -504 erfragt werden. Telefonische bzw. mündliche Auskünfte erfolgen bis zu einer begrenzten Anzahl gebührenfrei. Für Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte ist gemäß der Gutachterausschussgebührensatzung eine Gebühr von 33,50 € zu entrichten. Die neuen Bodenrichtwerte zum Stichtag am 01. Januar 2025 können Anfang der 28. Kalenderwoche im Internet unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/ abgerufen werden.
Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Gaggenau -Geschäftsstelle