Öffentliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Forbach jeweils für die Dauer von sechs Monaten ab dem Veröffentlichungsdatum. Sofern die Gültigkeit der Bekanntmachung vor diesem Zeitraum abläuft, wird die Veröffentlichung mit Ablauf der Gültigkeit gelöscht.

Fortgeltende Satzungen und Verordnungen der Gemeinde finden Sie nach Ablauf der sechsmonatigen Frist im Ortsrecht.

Öffentliche Bekanntmachung - Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Schwarzenbach-Hotel, Talsperre"

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Forbach hat am 29.07.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften "Schwarzenbach-Hotel, Talsperre“ gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen. 
Für den Planbereich ist der Bebauungsplanentwurf des Planungsbüros ISR aus 42781 Haan maßgebend. Er ist nachfolgend unmaßstäblich dargestellt. 
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung ist nachstehend  abruf- und einsehbar. Weiterhin sind die Unterlagen im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg unter https:\\www.uvp-verbund.de\Kartendienst abruf- und einsehbar.  Zusätzlich sind die oben genannten Bebauungsplanunterlagen bei der Gemeinde Forbach, Landstraße 27, 76596 Forbach, Bürgerbüro, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen.
Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar: Der Umweltbericht mit Informationen über die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser / Grundwasser, Klima und Luft, Landschaftsbild, Mensch sowie und Kultur- und Sachgüter. Er ist gesonderter Teil der Begründung. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen. Gutachten
 Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse gwunsch@forbach.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Stadt abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 5 BauGB). 
 
Forbach, 04.09.2025
gez. Stiebler, Bürgermeister

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Typ Name Datum Größe
24029 20250826 ABW TÖB 3 1 und 4 1.docx (129 KB) 11.09.2025 129 KB
24029 20250826 BEG.docx (3,9 MB) 11.09.2025 3,9 MB
24029 20250826 BP (740 KB) 11.09.2025 740 KB
24029 20250826 TF.docx (34 KB) 11.09.2025 34 KB
24029 20250826 UB BP .docx (287 KB) 11.09.2025 287 KB
Ausnahme-§45 Schwarzenbach-Hotel Forbach (4,2 MB) 11.09.2025 4,2 MB
Erschließungskonzeption gesamt (7,3 MB) 11.09.2025 7,3 MB
Fauna-saP Schwarzenbach-Hotel Forbach 2025-08-14 (7,3 MB) 11.09.2025 7,3 MB
Forbach Schwarzenbachhotel EAB 2025-06-23 (3,3 MB) 11.09.2025 3,3 MB
G01 Hotel Forbach 25.03.2025 mA (8,8 MB) 11.09.2025 8,8 MB

Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Benutzungsordnung der Kindergärten der Gemeinde Forbach

Der Gemeinderat Forbach hat in seiner Sitzung am 29.07.2025 eine Änderung der Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Forbach beschlossen. Diese betrifft die Anpassung der Benutzungsgebühren zum 01.09.2025.

Die Neufassung der Benutzungsordnung finden Sie nachstehend.

Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 29.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

Die nachfolgende Textform dient der besseren Lesbarkeit. Es gilt der Wortlaut des anhängenden pdf-Dokuments.

Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS) vom 07.05.2025

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 29.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

1. Die Zweitwohnungssteuersatzung vom 07.05.2025, veröffentlicht auf der Homepage der Gemeinde Forbach am 26.05.2025, wird wie folgt geändert:


Der § 2 erhält eine neue Fassung

§ 2
Steuerschuldner

(1) unverändert
(2) unverändert
(3) wird ersatzlos gestrichen
(4) unverändert
(5) unverändert
(6) unverändert

2. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2025 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Forbach, den 30. Juli 2025

Der Bürgermeister
Robert Stiebler

Öffentliche Bekanntmachung - Flurbereinigungsbeschluss für die Flurbereinigung Forbach-Bermersbach (Kirren)

Den Inhalt der Bekanntmachung entnehmen Sie bitte dem nachstehenden pdf-Dokument

Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Sondergebiet Giersteinhütte" der Gemarkung Bermersbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Forbach hat in öffentlicher Sitzung am 01.07.2025 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Sondergebiet Giersteinhütte" der Gemarkung Bermersbach nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen.

Textform zur besseren Lesbarkeit, es gelten die Inhalte der nachstehenden pdf-Dokumente

Die Begründung zum Bebauungsplan und der Umweltbericht wurden gebilligt. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der Fassung vom 23.06.2025. Der Bebauungsplan "Sondergebiet Giersteinhütte" und die örtlichen Bauvorschriften vom 23.06.2025 für diesen Bereich der Gemarkung Bermersbach treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO). Der Bebauungsplan "Sondergebiet Giersteinhütte" und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich der zusammenfassenden Erklärung zur Abwägung, der Begründung und des Umweltberichts sind auf der Homepage der Gemeinde Forbach sowie in dem zentralen Internetportal des Landes abruf- und einsehbar. Zusätzlich sind die oben genannten Bebauungsunterlagen bei der Gemeinde Forbach, Landstraße 27, 76596 Forbach, Zi. 14, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen. 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 98), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 
Dies gilt nicht, wenn: die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften (§ 74 Abs. 7 LBO)

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BEBPlan 500 (474 KB)
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Typ Name Datum Größe
250522 Verkehrsuntersuchung Giersteinhütte (868 KB) 09.07.2025 868 KB
4011-t2 Gutachten Schall 04-05-2025 (2,1 MB) 09.07.2025 2,1 MB
Abwägungsübersicht (2,8 MB) 09.07.2025 2,8 MB
Artenschutz Ersteinsch Giersteinhütte Bermersba (975 KB) 09.07.2025 975 KB
Begründung zum Bebauungsplan (657 KB) 09.07.2025 657 KB
Forbach Giersteinhütte UB 2025-05-26 (2,1 MB) 09.07.2025 2,1 MB
Giersteinhütte Fauna saP (726 KB) 09.07.2025 726 KB
Textteil zum Bebauungsplan (481 KB) 09.07.2025 481 KB

Öffentliche Bekanntmachung über Änderungen der Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte zum Stichtag am 01.01.2025 und Änderungen der Bodenrichtwerte zum Stichtag am 01.01.2022

Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Gaggenau hat am 24. Juni 2025 gemäß § 193 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Städte und Gemeinden Gaggenau, Gernsbach, Kuppenheim, Bischweier, Weisenbach, Loffenau und Forbach die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte nach § 196 BauGB) zum Stichtag am 01. Januar 2025 ermittelt. Die Anpassungen erfolgten in der Bodenrichtwerthöhe, der Bodenrichtwertdefinition oder der Bodenrichtwertzonenabgrenzung. Darüber hinaus wurde die Anpassung der Bodenrichtwerte gemäß BauGB § 196 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 rückwirkend zum 01.01.2022 beschlossen.
Die Bodenrichtwerte können während der Sprechzeiten immer Montag bis Mittwoch sowie Freitag von 9 – 12 Uhr und am Montag und Mittwoch von 14 – 16 Uhr sowie am Donnerstag von 14 – 18 Uhr in der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses im Rathaus, Hauptstraße 71 in 76571 Gaggenau eingesehen oder unter der Telefonnummer 07225/962 -502 oder -504 erfragt werden. Telefonische bzw. mündliche Auskünfte erfolgen bis zu einer begrenzten Anzahl gebührenfrei. Für Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte ist gemäß der Gutachterausschussgebührensatzung eine Gebühr von 33,50 € zu entrichten.
Die neuen Bodenrichtwerte zum Stichtag am 01. Januar 2025 können Anfang der 28. Kalenderwoche im Internet unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/ abgerufen werden.
 
Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Gaggenau
-Geschäftsstelle

Öffentliche Bekanntmachung der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Forbach

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 06.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

Die nachfolgende Textform dient der besseren Lesbarkeit. Es gilt der Wortlaut des anhängenden pdf-Dokuments.

Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 06.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Steuererhebung
Die Gemeinde Forbach erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Forbach.

§ 2
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mindestens drei Monaten. Inhaber ist, wer die Verfügungsgewalt über die Wohnung hat.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken.
(3) Als Wohnungen gelten auch alle Mobilheime, Wohn- und Campingmobile sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf eigenen oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.
(4) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldner.
(5) Hauptwohnung ist diejenige von mehreren im In- oder Ausland gelegenen Wohnungen eines Einwohners, die er vorwiegend benutzt. Hauptwohnung eines verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(6) Die Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben für das Innehaben einer ausschließlich aus beruflichen Gründen vorgehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Einwohners, der seiner Arbeit nicht von der gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann.

§ 3
Steuerbefreiung
Von den in § 2 genannten Zweitwohnungen sind steuerfrei:
1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Zwecke der Erziehung als Jugendhilfemaßnahme zur Verfügung gestellt werden.
2. Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich in Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden.
3. Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Gemeindegebiet Forbach befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben.
4. Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studienoder Ausbildungsort befindet.
Die Befreiung gilt auch für Zweitwohnungen, wenn sich die Hauptwohnung in einer unter Nr. 1 und 2 genannten Einrichtung befindet.

§ 4
Steuermaßstab
(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresnettokaltmiete).
(3) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 v. H. verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 v. H. verminderte Bruttowarmmiete.
(4) Statt des Betrages nach Abs. 2 und 3 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4).
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Steuerpflicht
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass die Steuerfestsetzung auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nicht mehr innehat.
(4) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist die zu viel bezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.
(6) Die Steuerpflicht beginnt erstmals am 1. Juli 2025.

§ 7
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet Inhaber einer Zweitwohnung ist, hat dies der Gemeindeverwaltung Forbach, Rechnungsamt, innerhalb einer Woche nach dem Einzug anzuzeigen. Diese Anzeige hat unabhängig von den melderechtlichen Pflichten zu erfolgen.
(2) Endet die Wohnungshaltung, so gilt die Vorschrift des Abs. 1 entsprechend.
(3) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

§ 8
Steuererklärung
(1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Forbach aufgefordert wird.
(2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung des Steuermaßstabes nach § 4 eine Steuererklärung abzugeben.
(3) Die nach dem Formblatt der Gemeinde Forbach zu erstellende Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen nachzuweisen. Die Gemeinde Forbach kann weitere geeignete Nachweise (z. B. eines Befreiungstatbestands) anfordern.

§ 9
Mitwirkungspflichten
Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitbenutzung gestatten – z. B. Vermieter, Grundstücksoder Wohnungseigentümer oder Verwalter nach dem Wohnungseigentümergesetz in der jeweils geltenden Fassung – ergeben sich aus § 93 AO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) Baden-Württemberg handelt, wer als Steuerpflichtiger, Erklärungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Gemeinde Forbach pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. seinen Anzeigepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. trotz Aufforderung seiner Steuererklärungspflicht nach § 8 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
3. trotz Aufforderung nach § 8 Abs. 4 keine Unterlagen, insbesondere Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, zum Nachweis seiner Angaben vorlegt,
4. seinen Mitwirkungspflichten nach § 9 dieser Satzung trotz Aufforderung nicht nachkommt.
(3) Gemäß § 8 Abs. 3 KAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 11
Datenübermittlung von der Meldebehörde
(1) Die Meldebehörde übermittelt der Finanzverwaltung der Gemeinde Forbach zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners/einer Einwohnerin, der/die sich mit Nebenwohnung meldet, gemäß § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners/der Einwohnerin:
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Bezeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufnamens),
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen oder Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. gesetzliche Vertreter,
9. gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
10. Tag des Ein- und Auszugs,
11. Familienstand,
12. Auskunftssperren
Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird.
(2) Die Meldebehörde übermittelt der Finanzverwaltung der Gemeinde Forbach unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Absatz 1 genannten Daten derjenigen Einwohner, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung in der Gemeinde Forbach bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind.
(3) Ergibt sich aus den Ermittlungen der Finanzverwaltung der Gemeinde Forbach, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt die Finanzverwaltung dies der Meldebehörde zwecks Berichtigung des Melderegisters (§ 6 Bundesmeldegesetz) mit. Diese Mitteilungen dürfen nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten gemacht werden.

§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

Forbach, den 07.05.2025
Robert Stiebler
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung des Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ durchgeführt, weil es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zulässigerweise beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens erstellt.

Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Unterschriftensammlung erfolgen.

Details zum Volksbegehren, zu den Sammlungen und den Gesetzentwurf entnehmen Sie bitte der nachstehenden Bekanntmachung im pdf-Dokument.