Öffentliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Forbach jeweils für die Dauer von sechs Monaten ab dem Veröffentlichungsdatum. Sofern die Gültigkeit der Bekanntmachung vor diesem Zeitraum abläuft, wird die Veröffentlichung mit Ablauf der Gültigkeit gelöscht.

Fortgeltende Satzungen und Verordnungen der Gemeinde finden Sie nach Ablauf der sechsmonatigen Frist im Ortsrecht.

Öffentliche Bekanntmachung - Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 11. November 2025 folgende Betriebssatzung beschlossen:

Textform zur besseren Lesbarkeit, es gelten die Inhalte des nachstehenden pdf-Dokuments

§ 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs

(1) Die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Forbach wird unter der Bezeichnung "Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Forbach" als Eigenbetrieb geführt.

(2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der Entwässerungssatzung sowie der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Er kann sich auf Grund von Vereinbarungen dazu verpflichten, das Abwasser von außerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Grundstücken zu beseitigen.

(3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.


§ 2 Zuständigkeiten

(1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.

(2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Liquiditätsplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.


§ 3 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der Eigenbetriebsverordnung – EigBVOHGB – auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Wasserversorgungssatzung

Auf Grund von § 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 11.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

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Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Abwassersatzung

Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 11.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

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Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Entsorgungssatzung

Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2, 8 Abs. 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 11. November 2025 folgende Satzung beschlossen:

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Öffentliche Bekanntmachung - Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Schwarzenbach-Hotel, Talsperre"

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Forbach hat am 29.07.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften "Schwarzenbach-Hotel, Talsperre“ gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen. 
Für den Planbereich ist der Bebauungsplanentwurf des Planungsbüros ISR aus 42781 Haan maßgebend. Er ist nachfolgend unmaßstäblich dargestellt. 
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung ist nachstehend  abruf- und einsehbar. Weiterhin sind die Unterlagen im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg unter https:\\www.uvp-verbund.de\Kartendienst abruf- und einsehbar.  Zusätzlich sind die oben genannten Bebauungsplanunterlagen bei der Gemeinde Forbach, Landstraße 27, 76596 Forbach, Bürgerbüro, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen.
Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar: Der Umweltbericht mit Informationen über die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser / Grundwasser, Klima und Luft, Landschaftsbild, Mensch sowie und Kultur- und Sachgüter. Er ist gesonderter Teil der Begründung. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen. Gutachten
 Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse gwunsch@forbach.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Stadt abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 5 BauGB). 
 
Forbach, 04.09.2025
gez. Stiebler, Bürgermeister

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Typ Name Datum Größe
24029 20250826 ABW TÖB 3 1 und 4 1.docx (129 KB) 11.09.2025 129 KB
24029 20250826 BEG.docx (3,9 MB) 11.09.2025 3,9 MB
24029 20250826 BP (740 KB) 11.09.2025 740 KB
24029 20250826 TF.docx (34 KB) 11.09.2025 34 KB
24029 20250826 UB BP .docx (287 KB) 11.09.2025 287 KB
Ausnahme-§45 Schwarzenbach-Hotel Forbach (4,2 MB) 11.09.2025 4,2 MB
Erschließungskonzeption gesamt (7,3 MB) 11.09.2025 7,3 MB
Fauna-saP Schwarzenbach-Hotel Forbach 2025-08-14 (7,3 MB) 11.09.2025 7,3 MB
Forbach Schwarzenbachhotel EAB 2025-06-23 (3,3 MB) 11.09.2025 3,3 MB
G01 Hotel Forbach 25.03.2025 mA (8,8 MB) 11.09.2025 8,8 MB

Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Benutzungsordnung der Kindergärten der Gemeinde Forbach

Der Gemeinderat Forbach hat in seiner Sitzung am 29.07.2025 eine Änderung der Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Forbach beschlossen. Diese betrifft die Anpassung der Benutzungsgebühren zum 01.09.2025.

Die Neufassung der Benutzungsordnung finden Sie nachstehend.

Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 29.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

Die nachfolgende Textform dient der besseren Lesbarkeit. Es gilt der Wortlaut des anhängenden pdf-Dokuments.

Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS) vom 07.05.2025

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 29.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

1. Die Zweitwohnungssteuersatzung vom 07.05.2025, veröffentlicht auf der Homepage der Gemeinde Forbach am 26.05.2025, wird wie folgt geändert:


Der § 2 erhält eine neue Fassung

§ 2
Steuerschuldner

(1) unverändert
(2) unverändert
(3) wird ersatzlos gestrichen
(4) unverändert
(5) unverändert
(6) unverändert

2. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2025 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Forbach, den 30. Juli 2025

Der Bürgermeister
Robert Stiebler