Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 06.05.2025 folgende Satzung beschlossen:
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Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 06.05.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Gemeinde Forbach erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Forbach.
§ 2
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mindestens drei Monaten. Inhaber ist, wer die Verfügungsgewalt über die Wohnung hat.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstücks seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken.
(3) Als Wohnungen gelten auch alle Mobilheime, Wohn- und Campingmobile sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf eigenen oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden.
(4) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldner.
(5) Hauptwohnung ist diejenige von mehreren im In- oder Ausland gelegenen Wohnungen eines Einwohners, die er vorwiegend benutzt. Hauptwohnung eines verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(6) Die Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben für das Innehaben einer ausschließlich aus beruflichen Gründen vorgehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Einwohners, der seiner Arbeit nicht von der gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann.
§ 3
Steuerbefreiung
Von den in § 2 genannten Zweitwohnungen sind steuerfrei:
1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Zwecke der Erziehung als Jugendhilfemaßnahme zur Verfügung gestellt werden.
2. Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich in Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden.
3. Wohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Gemeindegebiet Forbach befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben.
4. Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studienoder Ausbildungsort befindet.
Die Befreiung gilt auch für Zweitwohnungen, wenn sich die Hauptwohnung in einer unter Nr. 1 und 2 genannten Einrichtung befindet.
§ 4
Steuermaßstab
(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresnettokaltmiete).
(3) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 v. H. verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 v. H. verminderte Bruttowarmmiete.
(4) Statt des Betrages nach Abs. 2 und 3 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresnettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4).
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Steuerpflicht
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass die Steuerfestsetzung auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nicht mehr innehat.
(4) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist die zu viel bezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.
(6) Die Steuerpflicht beginnt erstmals am 1. Juli 2025.
§ 7
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet Inhaber einer Zweitwohnung ist, hat dies der Gemeindeverwaltung Forbach, Rechnungsamt, innerhalb einer Woche nach dem Einzug anzuzeigen. Diese Anzeige hat unabhängig von den melderechtlichen Pflichten zu erfolgen.
(2) Endet die Wohnungshaltung, so gilt die Vorschrift des Abs. 1 entsprechend.
(3) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
§ 8
Steuererklärung
(1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde Forbach aufgefordert wird.
(2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung des Steuermaßstabes nach § 4 eine Steuererklärung abzugeben.
(3) Die nach dem Formblatt der Gemeinde Forbach zu erstellende Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen nachzuweisen. Die Gemeinde Forbach kann weitere geeignete Nachweise (z. B. eines Befreiungstatbestands) anfordern.
§ 9
Mitwirkungspflichten
Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere derjenigen, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitbenutzung gestatten – z. B. Vermieter, Grundstücksoder Wohnungseigentümer oder Verwalter nach dem Wohnungseigentümergesetz in der jeweils geltenden Fassung – ergeben sich aus § 93 AO in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) Baden-Württemberg handelt, wer als Steuerpflichtiger, Erklärungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig
1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Gemeinde Forbach pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. seinen Anzeigepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. trotz Aufforderung seiner Steuererklärungspflicht nach § 8 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
3. trotz Aufforderung nach § 8 Abs. 4 keine Unterlagen, insbesondere Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, zum Nachweis seiner Angaben vorlegt,
4. seinen Mitwirkungspflichten nach § 9 dieser Satzung trotz Aufforderung nicht nachkommt.
(3) Gemäß § 8 Abs. 3 KAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 11
Datenübermittlung von der Meldebehörde
(1) Die Meldebehörde übermittelt der Finanzverwaltung der Gemeinde Forbach zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners/einer Einwohnerin, der/die sich mit Nebenwohnung meldet, gemäß § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners/der Einwohnerin:
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Bezeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufnamens),
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen oder Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. gesetzliche Vertreter,
9. gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
10. Tag des Ein- und Auszugs,
11. Familienstand,
12. Auskunftssperren
Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird.
(2) Die Meldebehörde übermittelt der Finanzverwaltung der Gemeinde Forbach unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Absatz 1 genannten Daten derjenigen Einwohner, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung in der Gemeinde Forbach bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind.
(3) Ergibt sich aus den Ermittlungen der Finanzverwaltung der Gemeinde Forbach, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt die Finanzverwaltung dies der Meldebehörde zwecks Berichtigung des Melderegisters (§ 6 Bundesmeldegesetz) mit. Diese Mitteilungen dürfen nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten gemacht werden.
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
Forbach, den 07.05.2025
Robert Stiebler
Bürgermeister