Öffentliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Forbach jeweils für die Dauer von sechs Monaten ab dem Veröffentlichungsdatum. Sofern die Gültigkeit der Bekanntmachung vor diesem Zeitraum abläuft, wird die Veröffentlichung mit Ablauf der Gültigkeit gelöscht.

Fortgeltende Satzungen und Verordnungen der Gemeinde finden Sie nach Ablauf der sechsmonatigen Frist im Ortsrecht.

Öffentliche Bekanntmachung - Gebührenordnung der Gemeinde Forbach für die Überlassung gemeindeeigener Einrichtungen

Der Gemeinderat der Gemeinde Forbach hat am 21. Juli 2026 folgende Gebührenordnung beschlossen:

Die Gebührenordnung finden Sie nachstehend als pdf-Dokument.

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Öffentliche Bekanntmachung - Benutzungsordnung der Gemeinde Forbach über die Inanspruchnahme des kommunalen Ganztagesbetriebs am Freitag an der Klingenbachschule Forbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Forbach hat am 16. Juni 2026 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

Die Benutzungsordnung finden Sie nachstehend als pdf-Dokument.

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Öffentliche Bekanntmachung - Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Forbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 16. Juni 2026 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

Die Neufassung der Benutzungsordnung finden Sie nachstehend.

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Öffentliche Bekanntmachung - Benutzungsordnung der Gemeinde Forbach über die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Ferienbetreuung im Rahmen der Grundschulbetreuung

Der Gemeinderat der Gemeinde Forbach hat am 12. Mai 2026 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

Textform zur besseren Lesbarkeit, es gelten die Inhalte des nachstehenden pdf-Dokuments

§ 1 Träger
(1) Für Grundschülerinnen und Grundschüler in Forbach wird eine Betreuung vor und nach dem Unterricht im Rahmen der „Verlässlichen Grundschule“ angeboten.
(2) Während der von der Gemeinde festgelegten Schulferienwochen wird eine Ferienbetreuung angeboten. Die Betreuung deckt alle Ferien ab, bis auf 4 festgelegte Schließwochen pro Jahr.
(3) Träger der in der Benutzungsordnung aufgeführten Betreuungsangebote ist die Gemeinde Forbach.

§ 2 Betreuungsangebot
Das Angebot der Verlässlichen Grundschule wird eingerichtet, wenn mindestens sieben verbindliche Anmeldungen zu Beginn des Schuljahres vorliegen. Die Höchstbelegungs-zahlen der Gruppen werden durch die Verwaltung nach den jeweiligen Gegebenheiten, z. B. Größe der zur Verfügung stehenden Räume, festgelegt.

§ 3 Betreuungsinhalt
(1) Die Einrichtung der Betreuungsangebote trägt den Bedürfnissen von Eltern Rechnung, die auf Grund beruflicher und anderer Verpflichtungen eine ergänzende Betreuung ihrer Grundschulkinder benötigen.
(2) Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schulkinder sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schulkindern werden insbesondere sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten. Unterricht findet nicht statt.
(3) Das Erlernen eines angemessenen Sozialverhaltens unter Beachtung der in der Betreuungseinrichtung bestehenden Regeln sowie das Erlernen von Strategien für erfolgreiches Konfliktlösen ist Bestandteil des Betreuungsalltages.

§ 4 Anmeldung
(1) Die Angebote richten sich an Schulkinder mit Wohnsitz in Forbach ab Schuleintritt bis einschließlich dem 4. Schuljahr. Auswärtige Kinder können betreut werden, wenn ausreichend Betreuungsplätze zur Verfügung stehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde im Einzelfall.
(2) Die Anmeldung zur verlässlichen Grundschule kann jederzeit auch während des laufenden Schuljahres im Schulsekretariat der Klingenbachschule Forbach zum nächsten Monatsbeginn erfolgen.
(3) Die Anmeldung zur Ferienbetreuung muss spätestens drei Wochen vor Ferienbeginn bei der Gemeinde Forbach erfolgen. Entsprechende Anmeldeformulare sind über die Homepage der Gemeinde oder direkt im Bürgerbüro oder Sekretariat der Klingenbachschule erhältlich.
(4) Eine Aufnahme erfolgt, soweit Plätze vorhanden sind. Vorrangig aufgenommen werden Kinder von Alleinerziehenden und berufstätigen Eltern. Ein schriftlicher Nachweis ist im Bedarfsfall vorzulegen.
(5) Besucherkinder sind nicht erlaubt.

§ 5 Abmeldung, Ummeldung, Ausschluss
(1) Ab- und Ummeldungen können nur auf das Ende eines Monats erfolgen und sind rechtzeitig, bis zum 20. des Vormonats schriftlich bei der Gemeinde Forbach anzuzeigen.
(2) Für Kinder die mit Beendigung der 4. Schulklasse die Grundschule verlassen, erfolgt die Abmeldung automatisch.
(3) Die Nutzung der Betreuungsangebote kann aus einem wichtigen Grund vom Träger außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses in der Einrichtung nicht weiter zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- bei Zahlungsrückständen des Benutzungsentgelts für mehr als zwei aufeinander folgende Monate
- sofern sich das Kind nicht in die Ordnung der Betreuungsangebote einfügt oder Verhaltensauffälligkeiten aufweist, die den Rahmen und die Möglichkeit der Betreuung übersteigen oder eine erhebliche Gefährdung anderer Kinder verursachen
- bei wiederholter Nichtbeachtung der in dieser Benutzungsordnung für die Erziehungsberechtigten festgesetzten Verpflichtungen
(4) Aus wichtigem Grund kann ein Kind vorübergehend vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Der Anspruch der Gemeinde Forbach auf Benutzungsentgelt bleibt davon unberührt.

§ 6 Betreuungszeiten
(1) Die Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule findet - außer samstags - an Tagen mit Schulunterricht von 06:30 Uhr bis 13:30 Uhr, jeweils mit Unterbrechung während der Unterrichtszeiten, statt. Unterrichtsausfall wird nicht durch das Betreuungsangebot aufgefangen.
(2) Muss die Verlässliche Grundschule aus einem besonderen Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen werden, erfolgt eine rechtzeitige Unterrichtung der Erziehungsberechtigten. Der Träger ist bemüht, eine über drei Tage hinausgehende Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht bei der Schließung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten.
(3) Es wird gebeten, Kinder keinesfalls vor Öffnung der Einrichtung zu bringen und pünktlich zu den Schlusszeiten abzuholen. Kinder die alleine nach Hause gehen dürfen, werden pünktlich entlassen.
(4) Die Ferienbetreuung findet in der Zeit von 07:30 bis 13:30 Uhr statt. Es wird gebeten, Kinder bis spätestens 8.00 Uhr zur Betreuung zu bringen. Eine individuelle vorzeitige Beendigung der täglichen Betreuungszeit vor 13.30 Uhr ist bei geplanten Ausflügen nicht möglich.

§ 7 Aufsicht, Haftung
(1) Die Aufsichtspflicht der Gemeinde beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet, wenn das Kind das Betreuungsangebot verlässt. Die Erziehungsberechtigten erklären schriftlich gegenüber dem Träger, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf.
(2) Kinder die nicht abgeholt werden, werden zu den festgelegten Zeiten entlassen. Eine weitere Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals besteht nicht. Für Kinder die sich ohne Abmeldung aus der jeweiligen Betreuungsform entfernen, wird keine Verantwortung übernommen.
(3) Die Gemeinde Forbach haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Kinder, die in die Betreuung mitgebracht werden. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.
(4) Für Schäden die von Schulkindern verursacht werden, haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit des privatrechtlichen Benutzungsentgelts
(1) Für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote werden privatrechtliche Entgelte erhoben.
(2) Das Benutzungsentgelt für die Verlässliche Grundschule beträgt derzeit 65 Euro monatlich je Kind und ist ab dem ersten des Monats fällig, in dem das Kind zur Betreuung angemeldet wird. Das Entgelt wird mit Ausnahme des Monats August auch während Fehl- und Ferienzeiten sowie an sonstigen schulfreien Tagen erhoben. Die Kinder der Verlässlichen Grundschule haben die Möglichkeit, am Mittagessen der Ganztagsschule teilzunehmen. Dieses wird separat in Rechnung gestellt.
(3) Das Benutzungsentgelt für die Ferienbetreuung beträgt derzeit 12,50 Euro täglich je Kind und entsteht mit der verbindlichen Anmeldung für den jeweiligen Betreuungszeitraum. Das Benutzungsentgelt wird nach jedem Betreuungszeitraum fällig. Daneben können zusätzliche Kosten für z. B. Eintrittsgelder oder Mittagessen entstehen, die vor Ort bar bezahlt werden müssen.
(4) Ummeldungen für die Betreuung an der Grundschule sind grundsätzlich entgeltfrei. Ab der dritten Ummeldung innerhalb eines Schuljahres wird pro Ummeldung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.
(5) Die zu entrichtenden Entgelte werden per Lastschriftverfahren durch die Gemeindekasse eingezogen. Dies gilt auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats und bei Unterbrechung der Betreuung durch Schulferien, durch Krankheit oder durch das Fernbleiben des Schulkindes.
(6) Schuldner des Benutzungsentgelts sind die Erziehungsberechtigten des Schulkindes. Die Erziehungsberechtigten haften gesamtschuldnerisch.
(7) Eine Aussetzung des Benutzungsentgelts erfolgt nicht, auch wenn aus organisatorischen oder personellen Gründen zeitlich befristet keine Betreuung erfolgen kann. Ausgenommen sind Kinderkuren und Krankenhausaufenthalte des Kindes von länger als einem Monat.

§ 9 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Benutzungsordnung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

§ 10 Regelung in Krankheitsfällen
(1) Bei Erkältungskrankheiten, beim Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber oder weiteren ansteckenden Krankheiten sind die Kinder zu Hause zu behalten. Eine weitere Betreuung ist erst dann wieder möglich, wenn das Kind mindestens 24 Stunden beschwerde- und fieberfrei ist.
(2) Ein Läusebefall ist der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. In Gemeinschaftseinrichtungen ist ein Läusebefall dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Erst nach fachgerechter Behandlung mit einem Anti-Läuse-Mittel, nach gründlicher Reinigung des Wohnumfeldes des Kindes sowie nach absoluter Läuse- und Nissenfreiheit darf das Kind die Einrichtung wieder besuchen. Das nach § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz vorgesehene Formular ist auszufüllen und unterschrieben in der Einrichtung abzugeben.

§ 11 Mitbringen von persönlichen Gegenständen
Das Mitbringen von elektronischen Geräten (z. B. Tabletts) oder (Spielzeug-)Waffen (z. B. Taschenmesser) ist nicht gestattet.

§ 12 Elternarbeit
(1) Es wird begrüßt und ist gewünscht, dass die Erziehungsberechtigten Interesse an der Arbeit der Einrichtung zeigen und die Kinder dazu anhalten, sich an die Regeln zu halten.
(2) Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten wird diese Benutzungsordnung als verbindlich anerkannt.

§ 13 Schlussbestimmungen
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Benutzungsordnung unwirksam oder undurchführbar sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der Benutzungsordnung im Übrigen unberührt.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.09.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung über die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Ferienbetreuung vom 22.02.2024 außer Kraft.

Forbach, den 22.06.2026

Robert Stiebler
Bürgermeister

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