Öffentliche Bekanntmachungen

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Forbach jeweils für die Dauer von sechs Monaten ab dem Veröffentlichungsdatum. Sofern die Gültigkeit der Bekanntmachung vor diesem Zeitraum abläuft, wird die Veröffentlichung mit Ablauf der Gültigkeit gelöscht.

Fortgeltende Satzungen und Verordnungen der Gemeinde finden Sie nach Ablauf der sechsmonatigen Frist im Ortsrecht.

Öffentliche Bekanntmachung - Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 11. November 2025 folgende Betriebssatzung beschlossen:

Textform zur besseren Lesbarkeit, es gelten die Inhalte des nachstehenden pdf-Dokuments

§ 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs

(1) Die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Forbach wird unter der Bezeichnung "Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Forbach" als Eigenbetrieb geführt.

(2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der Entwässerungssatzung sowie der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Er kann sich auf Grund von Vereinbarungen dazu verpflichten, das Abwasser von außerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Grundstücken zu beseitigen.

(3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.


§ 2 Zuständigkeiten

(1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.

(2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Liquiditätsplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.


§ 3 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der Eigenbetriebsverordnung – EigBVOHGB – auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Wasserversorgungssatzung

Auf Grund von § 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 11.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

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Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Abwassersatzung

Auf Grund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 11.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

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Öffentliche Bekanntmachung - Änderung der Entsorgungssatzung

Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2, 8 Abs. 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Forbach am 11. November 2025 folgende Satzung beschlossen:

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