Öffentliche Bekanntmachung
Die Aufhebung und Neuanordnung eines Schutzbereichs für die Verteidigungsanlage Hornisgrinde wird hiermit öffentlich bekanntgemacht
Den Inhalt der Öffentlichen Bekanntmachung entnehmen Sie bitte dem nachstehenden pdf-Dokument
Weitere Hinweise
Die Betroffenen haben die Möglichkeit, bei den in der Anordnung genannten Stellen einzusehen:
- die Verwaltungsakte und ihre Begründung
- eine Übersicht der betroffenen Flurstücke (Flurstückliste)
- den Plan des Schutzbereiches (Schutzbereichplan)
- die Benennung der zuständigen Behörden
- einen Auszug aus dem Schutzbereichgesetz
Darüber hinaus kann jeder Betroffene bei den o. g. Stellen Auskunft darüber erhalten, inwieweit er von dem Genehmigungsvorbehalt befreit ist.
Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Schutzbereichgesetz ist beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200 in 53123 Bonn einzuholen.
Für bereits bestehende Bauten, Anlagen und Vorrichtungen gilt Bestandsschutz.
Entstehen durch die Einwirkungen nach dem Schutzbereichgesetz einem Grundstückseigentümer oder anderen Berechtigten im Schutzbereich Vermögensnachteile, kann dafür eine angemessene Entschädigung gewährt werden (§ 17 Schutzbereichgesetz).
Entschädigungsanträge sind zu richten an das
Landratsamt Freudenstadt (für die Gemeinde Baiersbronn)
Herrenfelder Straße 14
72250 Freudenstadt
Landratsamt Rastatt (für die Gemeinde Forbach)
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
Landratsamt Ortenaukreis
Badstraße 20
77652 Offenburg
(für die Gemeinden Sasbach, Sasbachwalden, Seebach sowie die große Kreisstadt Achern)