Von der Gestattung zum Anzeigeverfahren
Rechtslage bei Bewirtung im Rahmen von Veranstaltungen oder anderen besonderen Anlässen ändert sich
Mit der Änderung des LandesGaststättenGesetzes zum 01.01.2026 gibt es auch Veränderungen bei der Bewirtung im Rahmen von Veranstaltungen.
Bisher war für Veranstaltungen, bei denen Alkohol gegen Entgelt angeboten wurde, eine behördliche Erlaubnis, die sogenannte Gestattung notwendig.
Mit der Novellierung des Gaststättengesetzes zum 01.01.2026 tritt an die Stelle des Erlaubnisverfahrens ein Anzeigeverfahren.
Der Gesetzestext führt hierzu aus:
Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen.
Anzuzeigen ist also der Name des Veranstalters mit Postadresse, der Ort der Veranstaltung sowie Datum, Uhrzeit und Anlass der Veranstaltung. Die Anzeige ist wie bisher an die Gemeindeverwaltung zu richten und soll spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung stattfinden. Dies kann schriftlich oder per Mail erfolgen. Ein besonderes Formular ist nicht notwendig. Telefonische Meldungen sind nicht möglich.
Die Bewirtung interner Veranstaltungen auf Spendenbasis oder zum Selbstkostenpreis wird wie bisher als nicht gewerbsmäßig eingestuft und muss nicht angezeigt werden.
Anstelle der Gestattung erhält der Anzeigende nur noch eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige.
Die Anzeige wird von der Gemeinde an die Gaststättenbehörde, die untere Baurechtsbehörde sowie die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde (jeweils Landratsamt Rastatt), den Polizeivollzugsdienst (Revier Gaggenau) und die zuständigen Finanzbehörde (Finanzamt Rastatt) zur Durchführung übermittelt.
Im Rahmen der Anzeige können von den Behörden Anordnungen gegenüber dem Betreiber zur Durchführung des Betriebs getroffen werden. Unabhängig davon, ob Anordnungen getroffen werden, ist der Veranstalter eigenständig zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen aus dem Gaststättengesetz und anderer gesetzlicher Regelungen (z.B. Nachtruhe, Jugendschutz) verpflichtet.
Dies gilt auch für Bewirtungen, die nicht der Anzeigepflicht unterliegen.
Bisher wird für die Gestattung eine Grundgebühr von 25,- € plus 10,- € für jeden weiteren Tag erhoben. Die Grundlage für diese Gebühr ist entfallen.
Die Anzeige wird künftig bis auf weiteres wie eine normale Gewerbeanzeige behandelt und mit einer pauschalen Gebühr von 20,- € in Rechnung gestellt.
Leider liegen von Landesseite noch keine weitergehenden Handlungsempfehlungen zum neuen Gaststättengesetz vor, deshalb sind alle vorstehenden Angaben vorbehaltlich aktueller Anpassungen durch rechtliche Änderungen oder Auslegungsvorschriften.


