Auf dieser Seite finden Sie ortsspezifische Informationen über Wahlen in der Gemeinde Forbach, dem Landkreis Rastatt, dem Land Baden-Württemberg und der Bundesrepublik Deutschland. Gegebenenfalls auch zu Bürgerentscheiden und anderen Abstimmungen mit Bezug zur Gemeinde Forbach.
Landtagswahl Baden-Württemberg 2026
Allgemeines
Die Landtagswahl 2026 findet am 8. März 2026 statt.
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Textform zur besseren Lesbarkeit, es gelten die Inhalte des nachstehenden pdf-Dokuments
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Forbach wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten, am Dienstag, den 17.02.2026 abweichend von 8.00 bis 12.00 Uhr, im Rathaus Forbach, Bürgerbüro, Zimmer-Nr. 1 (EG), Landstr. 27, 76596 Forbach (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 12.30 Uhr im Rathaus Forbach, Bürgerbüro, Zimmer-Nr. 1 (EG), Landstr. 27, 76596 Forbach Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 273 Rastatt durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr im Rathaus Forbach, Bürgerbüro, Zimmer-Nr. 1 (EG), Landstr. 27, 76596 Forbach schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Informationsangebot der Landeszentrale für politische Bildung
Grafik: lpb BW
Wahl-O-Mat und WahlSwiper
Mit den interaktiven Online-Tools können spielerisch eigene Ansichten mit Positionen der zur Landtagswahl antretenden Parteien verglichen werden.
Am Ender der Fragerunden werden prozentuale Übereinstimmungen angezeigt und man kann sich die Positionen und Antworten der Parteien zu einzelnen Punkten genauer anschauen.
Zum Wechseln auf die jeweilige Seite bitte die Logos anklicken.
Bildquelle: Landeszentrale für politische Bildung
Der Wahl-O-Mat ist ein Angebot der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) gemeinsam mit der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB). Das interaktive Tool ermöglicht auf spielerische Weise einen Vergleich der eigenen politischen Ansichten mit den Positionen aller 21 Parteien zur Landtagswahl anhand von 38 Thesen. Eine Wahlempfehlung gibt es nicht.
Bildquelle: voteswiper.org
Sich eine Meinung zu Wahlen zu bilden soll einfach sein und Spaß machen – das ist die Mission beim WahlSwiper. Das Prinzip: Politische Fragen können mit einem einfachen Klick oder Wisch nach links zu „Nein“ und rechts zu „Ja“ beantwortet werden. Der WahlSwiper errechnet dann die Übereinstimmung mit den Antworten der Parteien.
Unterstützungsangebote für blinde und sehbehinderte Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.
Der Urnenwahlbezirk 002-01 – Gausbach wurde vom Statistischen Landesamt für die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik ausgewählt.
Bei der Landtagswahl am 8. März 2026 werden insgesamt 272 Wahlbezirke (davon 186 Urnenwahlbezirke und 86 Briefwahlbezirke) aus rund 11.000 Wahlbezirken in Baden-Württemberg nach dem Zufallsprinzip für die Statistik herangezogen. Dies entspricht einem Anteil von etwa 2,5 % aller Wahlbezirke.
Die repräsentative Wahlstatistik dient dem Informationsbedarf insbesondere von Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Medien und ermöglicht Auswertungen zum Wahlverhalten der Bürgerinnen und Bürger.
Um die Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Altersgruppen auswerten zu können, erhalten die Wählerinnen und Wähler im Wahllokal Stimmzettel, die nach folgenden Unterscheidungsgruppen gekennzeichnet sind:
A – Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 2002 bis 2010 B – Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1992 bis 2001 C – Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1982 bis 1991 D – Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1967 bis 1981 E – Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1957 bis 1966 F – Männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1956 und früher
G – Weiblich, geboren 2002 bis 2010 H – Weiblich, geboren 1992 bis 2001 I – Weiblich, geboren 1982 bis 1991 K – Weiblich, geboren 1967 bis 1981 L – Weiblich, geboren 1957 bis 1966 M – Weiblich, geboren 1956 und früher
Das Wahlgeheimnis ist selbstverständlich jederzeit gewährleistet. Eine Auswertung der Stimmen nach Altersgruppen und Geschlecht erfolgt nicht im Wahllokal Gausbach, sondern wird nachträglich beim Statistischen Landesamt gemeinsam mit weiteren ausgewählten Wahlbezirken durchgeführt. Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Personen sind dadurch nicht möglich.
Die Stimmzettel mit Unterscheidungsmerkmalen werden ausschließlich im Wahllokal Gausbach ausgegeben. Bei der Beantragung von Briefwahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten einen normalen, nicht nach den Statistikmerkmalen gekennzeichnten Stimmzettel.
Ein Merkblatt der Landeswahlleiterin mit weiteren Informationen sowie dem rechtlichen Hintergrund zur repräsentativen Wahlstatistik finden Sie nachstehend oder am Wahltag im ausgewählten Wahllokal.