Anwohnerausweis Nationalpark kann beantragt werden

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Abgestimmtes Prozedere mit der Gemeinde Baiersbronn und der Nationalparkverwaltung. Ausgabe ab KW 20.

Im Zuge des Dialogprozesses zur Erweiterung des Nationalparks Schwarzwald kam insbesondere bei den direkt betroffenen Anwohnenden der Wunsch auf, im Umfeld ihrer Wohnung einen möglichst freien Zugang zum Wald zu erhalten, da die Befürchtung im Raume stand, dass sie durch ein weitreichendes Wegegebot und eine Reduzierung des forstlichen Wegenetzes auf ihre gewohnten Aktivitäten im Wald vor ihrer Haustür verzichten oder diese stark einschränken müssen.

Als Lösung wurde von der Landesregierung ein Anwohnerausweis zugesagt, mit dem die vor Ort lebenden Menschen verschiedene Sonderrechte erhalten, vorhandene, aber nicht öffentlich ausgewiesene Wege und bestimmte Flächen zu betreten und zu nutzen.

Die konkreten Rahmenbedingungen der Ausweise wurden trilateral zwischen dem Nationalpark sowie den Gemeinden Baiersbronn und Forbach abgestimmt.

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Ausnahmeregelungen des Anwohnerausweises

Freies Betreten - auch abseits der Wege - in der Entwicklungszone des Erweiterungsbereichs von Langengrind über den Diebaukopf und die Schurmseehöhen bis zur Rohrgrindhütte und den zugehörigen Nord-/Süd-Hängen. Bis zur Neufassung der Nationalpark-Zonierung ist der gesamte Erweiterungsbereich der ehemaligen Murgschifferschaft Entwicklungszone.

Ergänzende Regelungen im Siedlungspuffer um Hundsbach-Erbersbronn und im Langenbachtal für die jeweiligen Anwohner:

  • Freies Betreten auch abseits der Wege
  • Sammeln von Beeren und Pilzen sowie Zierreisig
  • Lagern von Brennholz entlang der Wege
  • Hunde frei laufen lassen - sofern diese im Einwirkungsbereich des Besitzenden sind

Hinweis:

Temporäre Sperrungen aus besonderen Arten- oder Naturschutzgründen fallen nicht unter die Ausnahmeregeln und sind weiter zu beachten.

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Antragsberechtigte

Antragsberechtigt in Forbach sind Personen mit Erstwohnsitz in den Ortsteilen Herrenwies, Hundsbach, Erbersbronn und Trabronn (mit jeweiligen Unterfraktionen) sowie Schwarzenbach. Für Personen unter 10 Jahren werden keine eigenen Ausweise erstellt.

Ebenfalls gibt es gemäß den getroffenen Zusagen die Möglichkeit für Gastgeber mit Unterkünften (Ferienwohnungen, Hotels u.ä.) in den vorstehend genannten Bereichen ihren Gästen während ihres Aufenthalts tageweise einen gleichwertigen von der Gemeinde ausgestellten Berechtigungsausweis auszuhändigen.

Ausweise

Die Ausweise werden im Visitenkartenformat erstellt und enthalten Name und Adresse des Inhabers bzw. den Namen der Unterkunft.

Sie gelten für fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Ausstellung, wenn in dieser Zeit die Berechtigungsvoraussetzungen fortbestehen.

Die Ausweise sind entsprechend gültig in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. der Gästekarte der Unterkunft. 

Ausweisinhaber können von Freunden und Gästen begleitet werden. 

Die Ausstellung und Neuausstellung im Rahmen des Ablauf des Gültigkeitszeitraums erfolgen kostenlos. Für den Ersatz verlorener Ausweise wird eine Gebühr erhoben.

Mit dem Ausweis wird ein Beiblatt des Nationalparks ausgehändigt, das einen Überblick über den Geltungsbereich und die Regeln gibt.

Antragstellung

Die Beantragung kann formlos schriftlich oder per Mail (thudeczek@forbach.de) erfolgen. 

Beim Antrag sind Name und Adresse anzugeben. Ebenso bitte eine Mailadresse oder Telefonnummer, über die informiert werden soll, wenn der Ausweis zur Abholung bereit ist oder wenn es Fragen zur Antragstellung gibt. Ein Versand der Ausweise erfolgt nicht.

Gastgeber geben beim Antrag bitte an, für welche Unterkunft der Ausweis beantragt wird und wie viele Exemplare benötigt werden. Bei Unterkünften kann ein Ausweis pro zu vermietender Einheit (Fewo/Zimmer) beantragt werden. Maximal 10 Ausweise je Unterkunft bei größeren Objekten. Die Ausweise sind über den Gastgeber auszugeben oder können im Objekt mit dem Beiblatt zur eigenständigen Nutzung hinterlegt werden. 

In der Anlaufphase werden die Anträge gesammelt und gebündelt ab KW20 zur Abholung vorbereitet. Später sind auch Einzelanträge möglich.

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Datenverarbeitung

Zur Prüfung der Berechtigung werden die Antragsdaten zum Erstwohnsitz mit dem Melderegister abgeglichen. Bei Bedarf können Informationen über ausgestellte Ausweise an den Nationalpark als berechtigte Kontrollinstanz weitergeleitet werden. Eine regelmäßige Datenweitergabe findet nicht statt. Die zur Ausweiserstellung notwendigen Daten werden während der gesamten Gültigkeitsdauer des Ausweises bei uns gespeichert. Mit der Antragstellung erklären sich die Betroffenen mit dieser Regelung einverstanden. Ohne Einverständnis ist keine Ausweiserstellung möglich.