Kommunale Wärmeplanung

Die Gemeinde Forbach führt seit Februar 2026 ihre kommunale Wärmeplanung durch. Der Abschluss ist für das erste Quartal 2027 vorgesehen.

Mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gem. § 27 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) wurde die Umwelt- und Energieagentur Kreis Karlsruhe GmbH mit Sitz in Bretten beauftragt.
 
Die fertiggestellte kommunale Wärmeplanung sowie relevante Zwischenstände und vorläufige Ergebnisse werden auf dieser Seite veröffentlicht.

Wieso erstellte die Gemeinde Forbach eine kommunale Wärmeplanung?

Nach dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) (BGBl. 2023 I Nr. 394) ist Forbach als Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnern verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2028 einen Wärmeplan vorzulegen.
Im Rahmen der Novellierung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (Klimagesetz Baden-Württemberg, KlimaG BW) im August 2025 wurden die Anforderungen an die Wärmeplanung an das Bundesgesetz angeglichen.

Was ist die kommunale Wärmeplanung?

Die Wärmeplanung stellt im Sinne des §3 Abs. 1 Satz 20 WPG eine rechtlich unverbindliche, strategische Planung dar.
Sie zeigt auf, wie leitungsgebundene Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung ausgebaut und weiterentwickelt werden könnten. Zudem beschreibt sie Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme sowie Potenziale zur Wärmeeinsparung. Darüber hinaus legt sie dar, wie die Wärmeversorgung des betrachteten Gebietes mittel- und langfristig gestaltet werden kann.

Grundsätzlich lässt sich der Prozess der Wärmeplanung in folgende relevante Schritte unterteilen:

  1. Bestandsanalyse – Wie sieht der Status Quo aus?
  2. Potenzialanalyse – Welche Möglichkeiten gibt es?
  3. Gebietseinteilung und Zukunftsszenarien – Wie kann eine klimafreundliche Wärmeversorgung für einzelne Gebiete in Forbach zukünftig aussehen?
  4. Umsetzungsstrategie – Welche Schritte gilt es auszuführen, um das Ziel zu erreichen?

Die Bestands- und Potenzialanalyse werden mittels der nebenstehenden Eignungsprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Die Gesamtergebnisse des Planungsprozesses werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
Die Ergebnisse der Wärmeplanung werden in einem Bericht, dem Wärmeplan, festgehalten. Die Ausarbeitungen der Wärmeplanung sind rechtlich unverbindlich.

Was ist die kommunale Wärmeplanung nicht?

Die kommunale Wärmeplanung stellt keinen finalen Masterplan für die Wärmeversorgung einer Kommune dar.
Es gilt die Wärmeplanung stetig (spätestens alle 5 Jahre) fortzuschreiben, um veränderte Rahmenbedingungen berücksichtigen zu können.

Der Wärmeplan zeigt Möglichkeiten auf, wie eine klimaneutrale Wärmeversorgung in Forbach aussehen kann.

Ein Wärmeplan ist jedoch keine Detailplanung von Wärmenetzen, Einzelheizungen oder Sanierungsmaßnahmen.
Er löst auch keine Verpflichtung aus, als Eigentümer danach zu handeln.

Die Eigentümer können selbst entscheiden, mit welchem Heizsystem sie die Vorgaben des GEG erfüllen wollen.

Wie wird die kommunale Wärmeplanung erstellt?

Die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erfolgt seit Februar 2026 in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeindeverwaltung, dem Gemeinderat, der Umwelt- und Energieagen­tur Kreis Karlsruhe (UEA), der Energieagentur Mittelbaden sowie weiteren Akteuren. Der kommunale Wärmeplan wird voraussichtlich im ersten Quartal 2027 fertiggestellt.

Was bedeutet die Wärmeplanung für Bürgerinnen und Bürger? Muss ich meine Heizung tauschen?

Aufgrund der rechtlichen Unverbindlichkeit der Wärmeplanung ergeben sich für Sie keine Verpflichtungen. Der Wärmeplan hat nach § 23 Abs. 4 WPG keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
Unabhängig von der Wärmeplanung müssen jedoch laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab Juli 2028 beim Ersatz von bestehenden Öl- und Gasheizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien eingesetzt werden.

Fossile Öl- und Gasheizungen müssen laut GEG spätestens 2045 stillgelegt werden.

Wer ab 2024 bis Juli 2028 noch eine reine Öl- oder Gasheizung einbaut, muss nach einer Übergangsfrist die Pflichten des GEGs sukzessive umsetzen:

  • ab 01.01.29 mind. 15 % Anteil Erneuerbare Energien
  • ab 01.01.35 mind. 30 % Anteil Erneuerbare Energien
  • ab 01.01.40 mind. 60 % Anteil Erneuerbare Energien

Ausnahmen sind hierbei z. B. für Etagenheizungen, Einzelraumfeuerungsanlagen und Hallenheizungen vorgesehen (vgl. §71i GEG).

Wie kann ich mich an der Wärmeplanung beteiligen?

Im Rahmen der Wärmeplanung wird die Gemeinde Forbach regelmäßig die bearbeiteten Unterlagen auf ihrer kommunalen Website zur Information anbieten.
Im Rahmen einer Offenlage besteht jeweils die Möglichkeit der Einsichtnahme für die Dauer eines Monats. Innerhalb dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Aktuelle Informationen dazu finden Sie jeweils auf dieser Seite.

Sie haben Fragen bzgl. Ihrer eigenen Heizungsanlage, zu Sanierungsmöglichkeiten oder Photovoltaik?

Nutzen Sie gerne das vielfältige Angebot der Energieagentur Mittelbaden (https://energieagentur-mittelbaden.de/buerger/).

Wann kommt ein Wärmenetz in meiner Straße?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.

Die Einteilung in Wärmenetzgebiete erfolgt auf Basis verschiedener Parameter wie z. B. Wärmeverbräuche, aktuelle Heizsysteme und Gebäudealter. Bis zum Umsetzungsbeschluss ergibt sich nach Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie aus dieser Gebietseinteilung keine Verpflichtung zur Realisierung des Wärmenetzausbaus in der dargestellten Form. Anpassungen und Konkretisierungen der Wärmenetzgebiete werden sich zwangsläufig im Planungs- und Umsetzungsprozess der Einzelprojekte ergeben.

Sobald relevante Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen für einzelne Gebiete vorliegen, werden diese zukünftig auf dieser Seite veröffentlicht.

Wie geht es weiter?

Nach Fertigstellung des kommunalen Wärmeplans werden die Maßnahmen in den nächsten Jahren kontinuierlich weiter konkretisiert und geprüft. Sobald neue Erkenntnisse oder Informationen vorliegen, die für Sie als Bürgerinnen und Bürger relevant sind, werden diese an dieser Stelle bereitgestellt.

Lorenz Klumpp
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