Öffentliche Bekanntmachung von Widerspruchsrechten nach dem Bundesmeldegesetz und dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

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Gegen die Übermittlung von Daten an die nachfolgend genannten Stellen bestehen Widerspruchsrechte, die durch Meldung beim Rathaus geltend gemacht werden können.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstim­mungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wäh­lergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmungen vorangehenden Monaten so genann­te Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlbe­rechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtig­ten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlbe­rechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu wi­dersprechen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländi­sche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Famili­ennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) so­wie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG). Die betroffenen Personen haben das Recht, der Nutzung ihrer Daten zu wi­dersprechen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmelde­gesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Aus­führungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermitt­lung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjähri­gen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Daten­übermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhin­dert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungs-Gruppenrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermitt­lung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Famili­ennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburts­tag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Ge­burtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverord­nung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Ju­bilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon um­fasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Dok­torgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermitt­lung zu widersprechen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Ad­ressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmel­degesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und der­zeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnis­se in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Per­sonen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Entgegennehmende Stelle:

Der Widerspruch kann jeweils beim Bürgermeisteramt Forbach, Landstr. 27 -Bürgerbüro-, 76596 Forbach, eingelegt werden. Die Erklärung kann auch per E-Mail an buergerbuero@forbach.de abgegeben werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermit­telt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

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