Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der unveränderten Grundsteuer für die Gemeinde Forbach gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes.

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes werden die Gemeinden ermächtigt, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung dann festzusetzen, wenn sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderung ergibt.
1. SteuerfestsetzungDer Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 20.11.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt auf- 700 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und- 610 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B). Die Hebesätze gelten unverändert fort. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. ZahlungsaufforderungDie Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen.

3. RechtsbehelfsbelehrungGegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Forbach, Landstr. 27, 76596 Forbach schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

4. HinweiseDer Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.

Ausgefertigt:Forbach, den 12.01.2026                                                 Der Bürgermeister: Robert Stiebler