Meldepflichten für Gastgeber – Grundlage für Datenerhebung ist eigentlich das Bundesmeldegesetz

Für die individuelle Ausstellung der Gästekarte und die Abrechnung der Kurtaxe erheben Gastgeber von Ihren Gästen verschiedene Daten. Dies ist natürlich mit einem gewissen Aufwand verbunden. Dabei wird oft übersehen, dass ein Großteil der Daten auch erhoben werden müsste, wenn es in der Gemeinde keine Kurtaxe geben würde.

Grundlage hierfür sind die §§ 29 und 30 des Bundesmeldegesetzes, welche die Meldepflicht und die Meldescheine in Beherbergungsstätten regeln. Beherbergungsstätten sind alle Übernachtungsangebote gegen Entgelt, unabhängig von der Art, Größe oder Bettenzahl.
Der Gastgeber muss auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflicht des Gastes hinwirken. Dazu müssen Angaben zu Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten und Anschrift erfasst werden und der Gast hat dies handschriftlich am Tag der Anreise per Unterschrift zu bestätigen. Bei ausländischen Gästen hat sich der Gastgeber sogar ein Identitätsdokument vorlegen zu lassen, die Seriennummer aufzuschreiben und die Inhalte mit den Meldedaten abzugleichen. Alle erhobenen Daten sind vom Gastgeber ein Jahr aufzubewahren und dann innerhalb von drei Monaten zu vernichten.
 
Schwarzwaldweit werden im Rahmen des Konusprojektes individuelle Gästekarten ausgegeben. D.h. jede*r Mitreisende ist ebenfalls mit Namen und Geburtsdatum zu erfassen, um für ihn oder sie eine persönliche Gästekarte ausstellen zu können. Diese zusätzliche Datenerhebung hat der Landesgesetzgeber in § 4 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz geregelt. Der Name ist u.a. notwendig, weil die Gästekarte gleichzeitig eine nicht übertragbare Fahrkarte für die kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs im Schwarzwald ist. Das Geburtsdatum ist für die Altersbestimmung und Zuteilung einer Kurtaxekategorie im Rahmen der Abrechnung notwendig. Die Gästekarte wird im gesamten Schwarzwald für Ermäßigungen im Rahmen der örtlichen Regelungen anerkannt.
 
Die Gemeinde Forbach erhebt eine Kurtaxe nach den Vorgaben des § 43 des Kommunalabgabengesetzes im Rahmen einer kommunalen Satzung. Grundlage für die Höhe der Kurtaxe ist dabei, wie bei Wasser- und Abwassergebühren eine Kalkulation. D.h. die maximale Höhe der erhobenen Kurtaxe richtet sich nach tatsächlich für den Tourismusbereich anfallenden Kosten. Hierbei werden jeweils anteilig auch Kosten z.B. für den Murggarten, das Montana, die Murghalle, Wege, Bänke und Schilder im Wald und natürlich die Umlagekosten für Konus, die derzeit bei 0,47 € pro Tag/Person liegen, eingerechnet.
 
Für die Kurtaxe-Abrechnung nutzt die Gemeinde seit Jahren das elektronische System des renommierten Herstellers AVS und stellt dieses auch den Gastgebern zur Erfüllung ihrer von der Kurtaxe unabhängigen Pflichten nach dem Bundesmeldegesetz zur Verfügung. Die Betriebskosten trägt vollständig die Gemeinde. Bereits 2021 hat der Gemeinderat die schrittweise Umstellung auf ein weitgehend papierlose Kurtaxeabrechnung beschlossen. Seit dem vergangenen Jahr ist dies für alle Gastgeber verpflichtend. Die Daten werden elektronisch an die Gemeinde übermittelt und der Gastgeber erhält seine Abrechnung auf gleichem Weg. Nur die Gästekarte muss vom Gastgeber auf bereitgestellten Vordrucken noch individuell zur Ausgabe an den Gast bedruckt werden, da der Gast, wie oben erläutert, für seine Daten auch noch unterschreiben muss.
Die Einführung einer digitalen Gästekarte ist für eine Kommune in der Größe von Forbach allein nicht leistbar, allerdings wird die Schwarzwald Tourismus GmbH in diesem Jahr ein Pilotprojekt starten, so dass mittelfristig die Umsetzung einer digitalen Gästekarte denkbar ist. Für das laufende Frühjahr ist in Forbach die Einführung des sogenannten Pre-Check-Ins vorgesehen. Hier kann der Gastgeber dem Gast nach Buchung einen Link schicken, so dass dieser seine relevanten Daten bereits selbst vorab im Meldesystem eintragen kann. Der Gastgeber hat diese dann gegebenenfalls nach Anreise nur noch zu vervollständigen und kann im besten Fall die Karten innerhalb eines geschlossenen Systems schon vollständig vor Anreise vorbereiten.
 
Auf Basis der gemeldeten Übernachtungszahlen erhält die Gemeinde neben der Kurtaxe auch Zuweisungen vom Land. Dies ist ein weiterer Grund, warum die Gemeinde großes Interesse an einer vollständigen Meldung und Abrechnung aller kurtaxepflichtigen Übernachtungen hat. Eine Schwarzvermietung trifft die Gemeinde, um deren Finanzen es bekanntermaßen nicht rosig bestellt ist, also doppelt.
 
Zuletzt muss noch erwähnt werden, dass die Vermietung von Gästebetten auch einen baurechtlichen Aspekt hat. Ferienwohnungen und Ferienhäuser sind rechtlich nicht mit der Vermietung von Häusern oder Wohnungen zu normalen Wohnzwecken gleichgestellt. Deshalb ist vor der Vermietung beim Landratsamt ein Antrag auf baurechtliche Nutzungsänderung zu stellen.
Für weitere Informationen zum Thema und Fragen zum Meldeprogramm steht Ihnen das Rathausteam jederzeit zur Verfügung.