Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 eine Neufassung der Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Forbach beschlossen. Diese wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Forbach

1.   Vorbemerkung
Die Vereine sind ein wichtiger Bestandteil der Gemeinde. Sie tragen zum kulturellen und sportlichen Miteinander innerhalb der Gemeinde bei, beteiligen sich am gesellschaftlichen Leben (z.B. dem Ferienprogramm) und repräsentieren die Gemeinde bei vielen Anlässen auch außerhalb des Gemeindegebiets. Dieses ehrenamtliche Engagement der Vereine unterstützt die Gemeinde in Form von Zuschüssen. Die Vereinsförderrichtlinien haben zum Ziel, eine gleichmäßige, gerechte und überschaubare Regelung zu schaffen. Der vereinsinternen Jugendarbeit wird hierbei besondere Bedeutung beigemessen.
Die in diesen Richtlinien aufgeführten Unterstützungen und Zuschüsse können nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde und der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

2.   Fördergrundsätze
Eine Förderung nach diesen Richtlinien können eingetragene örtliche Vereine erhalten, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:- Der Verein muss im Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt sein- Der Verein muss ausschließlich die in seiner Satzung vorgesehenen Ziele verfolgen- Der Verein muss allen Bürger*innen und Einwohner*innen offenstehen- Der Verein muss laut Satzung seinen Sitz in der Gemeinde Forbach haben
Nicht unter diese Richtlinie fallen:- Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften, unabhängig von der Rechtsform- Vereinigungen, die ausschließlich der Geselligkeit dienen- Wirtschaftliche Vereine im Sinne des § 22 BGB- Politische Parteien und deren Ortsverbände, Fördervereine- (Über-)Örtliche Vereinszusammenschlüsse, Spielgemeinschaften und Organisationen
Die Gemeinde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse durch Einsicht in die Bücher und sonstige Unterlagen zu prüfen. Der Zuschussempfänger ist zur entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet und erkennt diese Richtlinien durch die Annahme der Förderung an.

3.   Arten der Förderung
Die Gemeinde fördert die Vereine durch:- die Bereitstellung und Überlassung von gemeindeeigenen Anlagen und Einrichtungen. Hierzu wird auf die jeweils gültige Gebührenordnung der Gemeinde Forbach für die Überlassung gemeindeeigener Einrichtungen Bezug genommen- die Gewährung von Zuschüssen für den laufenden Vereinsbetrieb- die Gewährung von Zuschüssen für Investitionen- die Gewährung von Zuschüssen für Jugendfreizeitaktivitäten- die Gewährung von Zuschüssen für Sportgeräte, Musikinstrumente und Uniformen- die Gewährung von Ehrengaben anlässlich Jubiläen

4.   Überlassung gemeindeeigener Anlagen und Einrichtungen
Die Gemeinde Forbach erhebt Gebühren für die Überlassung gemeindeeigener Gebäude. Für die Vereine gelten in diesem Zusammenhang besondere Regelungen, die der Förderung der Vereinsarbeit dienen.
Für die Überlassung von gemeindeeigenen Räumlichkeiten werden 3,70 € Nutzungsgebühr pro gebuchter Belegungsstunde erhoben.
Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ist der Trainings-, Übungs-, Proben- und Sportbetrieb kostenfrei.Für die Überlassung von gemeindeeigenen Räumlichkeiten zur dauerhaften Nutzung (z.B. als Lagerraum) werden folgende Nutzungsgebühren erhoben:- Räume bis 10 m²: 10,00 € monatlich- Räume über 10m²: 20,00 € monatlich
Die tatsächlichen Kosten sowie die ermittelten Verbrauchskosten liegen weit über diesen Beträgen, werden jedoch im Rahmen der Vereinsförderung von der Gemeinde Forbach bezuschusst.

5.   Förderung durch laufende Zuwendungen
Die Vereine erhalten für jedes jugendliche Mitglied einen Zuschuss. Als Jugendlicher gilt, wer im Förderjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die jährliche Jugendförderung beträgt 5,00 € pro Mitglied unter 18 Jahren.
Die Förderung wird jeweils auf Nachweis des Gesamtmitgliederstandes zum 1. Januar des laufenden Jahres gewährt. Der Nachweis der Mitgliederzahlen muss bis zum 31.03. eines Jahres bei der Gemeinde eingehen. Es genügt eine Abschrift der Bestandsmeldungen an den Dachverband. Die Zuschüsse werden jährlich geprüft und spätestens im April des Förderjahres ausbezahlt.
Für die laufende Vereinsarbeit erhalten Musikvereine einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 800,00 €.

6.   Zuschuss zu allgemeinen Investitionen
Auf schriftlichen Antrag und Nachweis können Investitionen der Vereine durch die Gemeinde gefördert werden. Über ihre Bewilligung entscheidet der Gemeinderat.
Die Förderung beläuft sich auf 10% der Investition abzüglich sonstiger Zuschüsse und Fördermittel, jedoch höchstens 10.000,00 €. Der Gesamtaufwand der Investition muss 2.500,00 € (brutto) übersteigen.
Arbeitsstunden durch Vereinsmitglieder (nachgewiesene Eigenleistungen) werden mit maximal 4,00 € pro Stunde bezuschusst.
Der zuschussfähige Aufwand wird über die Gemeinde Forbach ermittelt. Die Gemeinde kann sich dabei an den Zuschüssen, welche durch einen übergeordneten Dachverband ermittelt werden, orientieren. Die Zuschüsse sind im Voraus, spätestens am 01. Oktober vor dem Förderungsjahr zu beantragen. Eine Maßnahme kann grundsätzlich nur einmal bezuschusst werden.
Eine Investition definiert sich als Einsatz von Geldmitteln zur Beschaffung und Erhaltung von Sachkapital, welches im Vereinseigentum steht oder zukünftig stehen wird.
Es werden nur Investitionen gefördert, die dem unmittelbaren Vereinszweck dienen.
Für Investitionen an Gebäuden, welche ein Verein überwiegend zur Vermietung und Verpachtung an Dritte nutzt und hieraus Einnahmen generiert, können keine Zuschüsse gewährt werden.

7.         Zuschüsse zur Neubeschaffung von Musikinstrumenten
Auf schriftlichen Antrag und Nachweis kann ein Zuschuss zur Neubeschaffung von Musikinstrumenten gewährt werden. Die Förderung beläuft sich auf 30% der Beschaffungskosten, jedoch höchstens 850,00 € pro Jahr.
Zubehörteile, Instrumentenkoffer/-taschen, Verschleiß- und Ersatzteile sind von der Förderung ausgenommen.
Musikinstrumentenzuschüsse werden nur an Vereine gegeben, bei denen das Musikinstrument unmittelbar zur Ausübung des Vereinszweckes dient. Es ist zwingend erforderlich, dass der Verein die entsprechenden Musikinstrumente für die Mitglieder vorhält bzw. zur Verfügung stellt.
Musikinstrumente, welche über den Verein gekauft und danach in Privatbesitz übergehen, können nicht bezuschusst werden. Zuschüsse können maximal 12 Monate rückwirkend ab Rechnungsdatum ausbezahlt werden.

8.         Zuschuss zur Neubeschaffung von Sportgeräten
Auf schriftlichen Antrag und Nachweis kann ein Zuschuss zur Neubeschaffung von Sportgeräten gewährt werden. Sie Förderung beläuft sich auf 20% der Beschaffungskosten, jedoch höchstens 850,00 € pro Jahr.
Was als Sportgerät definiert wird, bestimmt sich nach den vom Badischen Sportbund aufgestellten Sportgeräte-Förderrichtlinien. Ebenfalls sind hier die nicht zuschussfähigen Geräte aufgeführt. Teile von Sportplätzen, wie z.B. der Rasen, Sand in Sprunggruben usw., sind keine Sportgeräte.Zubehörteile, Aufbewahrungsbehältnisse für Sportgeräte, Verschleiß- und Ersatzteile sind von der Förderung ausgenommen.
Sportgerätezuschüsse werden nur an Vereine gegeben, bei denen das Sportgerät unmittelbar zur Ausübung des Vereinszwecks dient. Es ist zwingend erforderlich, dass der Verein die entsprechenden Sportgeräte für die Mitglieder vorhält bzw. zur Verfügung stellt.
Sportgeräte, welche nur über den Verein gekauft und danach in Privatbesitz übergehen, können nicht bezuschusst werden. Zuschüsse können maximal 12 Monate rückwirkend ab Rechnungsdatum ausbezahlt werden.

9.         Zuschuss für Neubeschaffung von Vereinsuniformen für Musikvereine
Auf schriftlichen Antrag kann ein Zuschuss für die Neubeschaffung von einheitlichen Vereinsuniformen gewährt werden. Nicht als Uniformen gelten Vereins-T-Shirts, Sporttrikots, Trainingsbekleidung und Fastnachtskostüme.
Die Förderung beläuft sich auf 20% der Beschaffungskosten, jedoch höchstens 10.000,00 €.
Die Beschaffungskosten sind nachzuweisen.
Der Zuschuss kann nur alle 15 Jahre in Anspruch genommen werden.

10.       Zuschuss für Jugendfreizeitaktivitäten
Auf schriftlichen Antrag kann ein Zuschuss für Jugendfreizeitaktivitäten, die über einen Verein organisiert werden, gewährt werden.
Die Förderung wird nur für Teilnehmer unter 18 Jahren, die in der Gemeinde Forbach wohnhaft sind, gewährt. Voraussetzung ist eine Aufenthaltsdauer von mindestens 3 Tagen.
- Aufenthaltsdauer 3 bis 5 Tage: 4,00 € pro Person und Aufenthalt- Aufenthaltsdauer ab 5 Tagen und mehr: 8,00 € pro Person und Aufenthalt
Für Schulfreizeiten werden keine Zuschüsse gewährt.

11.       Zuschuss zu Vereinsjubiläen
Die örtlichen Vereine erhalten beim 25./50./75. und 100. Jubiläum von der Gemeinde eine Ehrengabe in Höhe von 2,50 € pro Jahr unter der Voraussetzung, dass eine Jubiläumsveranstaltung durchgeführt und ein entsprechender Antrag bei der Gemeinde gestellt wird. Bei Karnevalsvereinen können alternativ die „närrischen“ Jubiläen (33., 66., 99. Gründungsjahr) gefördert werden.Bei weiteren Veranstaltungen von besonderer überregionaler Bedeutung (z.B. Bezirkskonzerte, Bezirkstreffen) können weitere Ehrengaben oder Ehrenpreise bewilligt werden. Die Förderung ist auf maximal 100,00 € pro Jahr und Verein begrenzt.

12.       Zuschuss für Auftritte bei gemeindeeigenen Veranstaltungen
Vereine, die bei einer gemeindeeigenen Veranstaltung zum Unterhaltungsprogramm beitragen oder die Bewirtung übernehmen, erhalten eine Pauschale in Höhe von 100,00 €. Die Pauschale wird nur bezahlt, wenn keine Gage durch den Verein erhoben wird.

13.       Inkrafttreten
Diese Vereinsförderrichtlinien hat der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 12.12.2023 beschlossen. Sie treten am 01.01.2024 zunächst befristet für ein Jahr in Kraft und ersetzen die bisherigen Richtlinien vom 30.10.20219.

Ausgefertigt:
Forbach, den 13. Dezember 2023                                       Robert Stiebler, Bürgermeister