Auf dieser Seite finden Sie ortsspezifische Informationen über Wahlen in der Gemeinde Forbach, dem Landkreis Rastatt, dem Land Baden-Württemberg und der Bundesrepublik Deutschland. Gegebenenfalls auch zu Bürgerentscheiden und anderen Abstimmungen mit Bezug zur Gemeinde Forbach.
Kommunalwahlen 2024
Wahlbekanntmachung Gemeinderat und Ortschaftsräte
Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte statt. Der Wahlturnus bei den Kommunalwahlen beträgt 5 Jahre.
Sie wird gemeinsam mit der Europawahl durchgeführt. Ebenso werden an diesem Termin die Mitglieder des Kreistags gewählt.
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte am 9. Juni 2024
1. Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats statt.
1.1 Gemeinderäte In der Gemeinde Forbach sind dabei 14 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 28.
1.2 Ortschaftsräte In der Ortschaft Bermersbach sind dabei 10 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 20. In der Ortschaft Gausbach sind dabei 10 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 20. In der Ortschaft Langenbrand sind dabei 10 Ortschaftsräte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 20.
2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahlen frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Forbach, Landstr. 27, 76596 Forbach schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).
2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlen sind jeweils gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
2.2.1 Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1. Wahlvorschläge für die Ortschaftsräte der Ortschaften Bermersbach, Gausbach und Langenbrand dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Ortschaftsräte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.
2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen. Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde, bei der Wahl des Ortschaftsrats die jeweilige Ortschaft. Hat eine Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung in einer Ortschaft weniger als drei wahlberechtigte Mitglieder, reicht dies zur Bildung einer Mitgliederversammlung in der Ortschaft nicht aus; die Bewerber für die Wahl der Ortschaftsräte dieser Ortschaft können dann in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder Wählervereinigung in der Gemeinde gewählt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass trotz ausreichender Mitgliederzahl in der Ortschaft zu einer Mitgliederversammlung auf Ortschaftsebene, zu der nach der Satzung der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung ordnungsgemäß eingeladen worden ist, weniger als drei wahlberechtigte Mitglieder erschienen sind und die Versammlung auf Ortschaftsebene deshalb abgebrochen werden muss. Für die Einleitung des Bewerberaufstellungsverfahrens auf Gemeindeebene gelten die entsprechenden internen Regelungen der Partei/mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung. Bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen ist eine Feststellung, dass die Zahl der wahlberechtigten Anhänger dieser Wählervereinigung zur Bildung einer Aufstellungsversammlung auf der Ortschaftsebene nicht ausreicht, erst möglich, wenn die einberufene Versammlung der wahlberechtigten Anhänger auf Ortschaftsebene abgebrochen werden muss, weil weniger als drei wahlberechtigte Personen erschienen sind; erst dann kann das Bewerberaufstellungsverfahren auf Gemeindeebene eingeleitet werden.
2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.
2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar in den Ortschaftsrat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Wahltag in der Ortschaft wohnt (Hauptwohnung). Bei Ortschaftsratswahl mit unechter Teilortswahl müssen die Bewerber zusätzlich zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Tag der Wahl in dem Wohnbezirk der Ortschaft wohnen, für den sie sich aufstellen lassen. Nicht wählbar sind Bürger, ● die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen; ● die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen; ● Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten ● den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten; ● Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber ● bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden. Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden. Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.
2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer – vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).
2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein für die Wahl des Gemeinderats von 20 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften); für die Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaften Bermersbach von 10 Gausbach von 10 Langenbrand von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften). Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge ● von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind; ● von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.
2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung der Partei oder Wählervereinigung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister – Bürgermeisteramt Forbach, Landstr. 27, 76596 Forbach – kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.
2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.
2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).
2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).
2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.
2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen ● eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich; ● von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit; ● Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten; ● eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind; ● die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen; ● bei der Wahl des Ortschaftsrats, wenn die Bewerber einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder-/Vertreteroder Anhängerversammlung in der Gemeinde aufgestellt worden sind (vgl. 2.3), eine von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen; die Bestätigung kann auch auf dem Wahlvorschlag selbst erfolgen. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuchs; er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.
2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.
2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und sonstige Erklärungen sowie für Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Forbach, Landstr. 27, 76596 Forbach.
3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.
3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-)Wohnung haben.
3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.
3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.
3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Forbach, Landstr. 27, 76596 Forbach eingehen. Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Forbach, Landstr. 27, 76596 Forbach bereit. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
Forbach, den 08.02.2024 Robert Stiebler Bürgermeister
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.
Zur Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte am 9. Juni 2024 hat der Gemeindewahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen.
(Tabellarische Auflistung nur zur Übersicht. Es gelten die Angaben des anhängenden pdf-Dokuments.)
Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat – Ortschaftsrat – bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit hat das Los entschieden. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs; bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden (§ 18 Abs. 4 KomWO).
Gemeinderatswahl Forbach
Gemeinderatswahl Forbach
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Lfd.Nr.
Familienname, Vorname
Beruf/Stand
Geburtsjahr
Wohnort
101
Brugger, Daniel
Baurechtsamtsleiter
1987
Langenbrand
102
Büchler, Stefanie
Fachwirtin für Organisation, Altenpflegerin
1985
Gausbach
103
Frey, Bernd
Bauführer im Kanal-, Tief- und Straßenbau
1974
Bermersbach
104
Roth, Thomas
Abteilungsleiter Einkauf
1967
Forbach Kernort
105
Striebich, Thorsten
Serviceberater Autohaus
1980
Langenbrand
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Lfd.Nr.
Familienname, Vorname
Beruf/Stand
Geburtsjahr
Wohnort
201
Mungenast, Harald
Fahrlehrer
1963
Gausbach
202
Knittel, Nicole
Bankkauffrau
1981
Forbach Kernort
203
Gaiser, Björn
Maschinenführer
1980
Gausbach
204
Müller, Jochen
Projektierer kritische Infrastruktur
1985
Langenbrand
205
Wunsch, Omar
Betriebswirt
1974
Herrenwies
206
Schäfer, Christian
Disponent Automotive
1989
Forbach Kernort
207
Steigler, Manuel
Freiberuflicher Unternehmensberater
1975
Forbach Kernort
208
Lotter, Jürgen
Feuerwehrmann
1974
Gausbach
209
Maul, Markus
Masterstudent Public Administration
1998
Langenbrand
Freie Wähler Gemeinschaft Forbach (FWG)
Lfd.Nr.
Familienname, Vorname
Beruf/Stand
Geburtsjahr
Wohnort
301
Ruckenbrod, Barbara
Disponentin
1964
Forbach Kernort
302
Merkel, Armin
Systemprogrammierer
1976
Forbach Kernort
303
Barth, Tassja
Erzieherin
1990
Bermersbach
304
Braun, Wolfgang
Rentner
1954
Hundsbach
305
Debelt, Marius
Key Account Manager
1992
Langenbrand
306
Rebmann, Valery
Angestellter
1981
Gausbach
307
Schillinger, Heinrich
Instandhalter Robotertechnik
1975
Bermersbach
308
Spissinger, Nicole
Markenreferentin/Paralegal
1978
Forbach Kernort
309
Thiele, Brian
Notfallsanitäter
1987
Forbach Kernort
310
Wunsch, Nicolai
Polizeibeamter
1981
Bermersbach
Bündnis 90/Die Grünen (Grüne)
Lfd.Nr.
Familienname, Vorname
Beruf/Stand
Geburtsjahr
Wohnort
401
Rüger, Maximiliane
Soziologin
1992
Hundsbach
402
Nimz, Kurt
Selbstständiger Versicherungsfachmann
1964
Hundsbach
403
Fritz, Thomas
Grund- und Hauptschullehrer
1969
Hundsbach
404
Coccioli, Pit
Erzieher
1987
Hundsbach
Ortschaftsratswahl der Ortschaft Bermersbach
Zur Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Bermersbach ist nur ein Wahlvorschlag, zugelassen worden. Die Wahl findet deshalb nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Es kann jede wählbare Person gewählt werden; - die Wähler sind also nicht an die vorgeschlagenen Bewerber / Bewerberinnen gebunden. Gewählt sind die Bewerber / Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen.
Bürger für Bermersbach
Lfd.Nr.
Familienname, Vorname
Beruf/Stand
Geburtsjahr
101
Asal, Linda
Personalsachbearbeiterin
2000
102
Roll, Alexandra
Personalsachbearbeiterin
2000
103
Weber, Alexander
Leitung für Ausbildung, Fachkraft für Arbeitssicherheit
1978
104
Alexander, Manuel
Energieelektroniker
1985
105
Barth, Tassja
Erzieherin
1990
106
Kalmbacher, Stefanie
Florisitin
1979
107
Schillinger, Heinrich
Instandhalter Robotertechnik
1975
108
Schoch, Carsten
Betriebsmitteleinkäufer
1996
109
Wunsch, Constantin
Leiter Qualitätsmanagement
1983
110
Wunsch, Nicolai
Polizeibeamter
1981
111
Wunsch, Simon
Kraftfahrer
1977
Ortschaftsratswahl der Ortschaft Gausbach
Zur Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Gausbach ist nur ein Wahlvorschlag, zugelassen worden. Die Wahl findet deshalb nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Es kann jede wählbare Person gewählt werden; - die Wähler sind also nicht an die vorgeschlagenen Bewerber / Bewerberinnen gebunden. Gewählt sind die Bewerber / Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen.
Die Freie Wähler Gemeinschaft (FWG) und die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) gemeinsam für Gausbach
Lfd.Nr.
Familienname, Vorname
Beruf/Stand
Geburtsjahr
101
Gaiser, Björn
Maschinenführer
1980
102
Rebmann, Valery
Angestellter
1981
103
Spissinger-Rothenberger, Martina
Rentnerin
1961
104
Reif, Steffen
Finanzbuchhalter
1976
105
Lotter, Jürgen
Feuerwehrmann
1974
106
Krämer, Florian
Softwareentwickler
1986
107
Hauser, Nicole
Personalsachbearbeiterin
1985
108
Wunsch, Friedhelm
Anlagenwart
1967
109
Mungenast, Milana
Mitarbeiterin IT-Anwendungssupport
1997
110
Ruttau, Philipp
Produktionsplaner
1988
111
Grajewski, Yannis
Zimmerer
2003
Ortschaftsratswahl der Ortschaft Langenbrand
Zur Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Langenbrand ist nur ein Wahlvorschlag, zugelassen worden. Die Wahl findet deshalb nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Es kann jede wählbare Person gewählt werden; - die Wähler sind also nicht an die vorgeschlagenen Bewerber / Bewerberinnen gebunden. Gewählt sind die Bewerber / Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen.
Bürger für Langenbrand - Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Freie Wähler Gemeinschaft (FWG) und Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Informationsangebot der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg zur Europawahl 2024
Informationsangebot des Europäischen Parlaments zur Europawahl 2024
Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Seit der Europawahl 1994 können wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger das aktive Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben.
Das Wahlrecht darf jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Unionsbürgerinnen und -bürger, die an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilnehmen möchten, müssen in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts eingetragen sein.
Für Unionsbürgerinnen und -bürger, die bereits bei der Europawahl 2019 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, erfolgt diese Eintragung für die Europawahl 2024 automatisch. Sie erhalten bis zum 19. Mai 2024 ihre Wahlbenachrichtigung.
Alle anderen Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland an der Europawahl 2024 teilnehmen wollen, müssen bis zum 19. Mai 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis im Rathaus ihres Wohnorts stellen. Dies betrifft auch Unionsbürgerinnen und -bürger, die in der Zwischenzeit ins Ausland verzogen waren, jetzt aber wieder in Deutschland wohnen oder die auf Antrag aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden sind. In Zweifelsfällen erteilt die Gemeindebehörde des Wohnortes weitere Auskünfte.
Die erforderlichen Antragsformulare sowie nähere Informationen zu den genauen Voraussetzungen für das Wahlrecht in Deutschland finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.
Weitere Informationen zur Wahlteilnahme erhalten Sie in allen Amtssprachen der EU unter www.bmi.bund.de/europeans-vote-in-germany.de Die Antragsformulare sind auch im Wahlamt der Gemeinde Forbach verfügbar.
Unterstützungsangebote für blinde und sehbehinderte Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 10. Europäischen Parlaments in der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man wegen schlechten Sehens die Wahlunterlagen selbst nicht lesen kann?
Für die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 haben blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte die Möglichkeit zur barrierefreien Teilhabe. Dazu werden von den Blinden- und Sehbehindertenverbänden kostenfrei eine spezielle Stimmzettelschablone und eine vorgelesene Beschreibung des vollständigen Stimmzettelinhalts als aufgesprochene CD-Version zur Verfügung gestellt. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das "Kreuzchen" sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie eine Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon 0761/36122.
Ab Ende April 2024 besteht auch die Möglichkeit, vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. Informationen zu den Stimmzettelinhalten barrierefrei im Internet unter https://www.dbsv.org/wahlen sowie telefonisch unter 0800 00 09 67 10 (gebührenfrei) zu erhalten.