Öffentliche Bekanntmachung

Antrag der IBET Industriebeteiligungen GmbH auf Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung zur Modernisierung der Wasserkraftanlage Wolfsheck an der Murg bei Forbach

Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Zulassungsbehörde wird Folgendes bekannt gegeben:

Die IBET Industriebeteiligungen GmbH betreibt an der Murg bei Forbach die Wasserkraftanlage Wolfsheck zur Erzeugung elektrischer Energie.
Am 31.01.2022 wurde beim Regierungspräsidium Karlsruhe der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung gestellt, der mit Unterlagen vom Januar 2023 ergänzt wurde. Der Antrag umfasst im Wesentlichen die Neuerrichtung eines Krafthauses mit drei Turbinen auf der Gemarkung Bermersbach auf der linken Seite der Murg, die Entnahme und Wiedereinleitung von bis zu 14,84 m3 /s Wasser aus der Murg, die Anlage eines Rauhgerinnes und einer Sohlvertiefung in der Murg, die Neuerrichtung einer Druckrohrleitung, den Umbau des Wasserschlosses und Sanierung des Leerschusses, die Sanierung des vorhandenen Felsstollens, die Anlage von Zufahrtsstraßen zum neuen Krafthaus und zum Wasserschloss, die Erhöhung des Wehrs um 0,40 m, die Neuerrichtung einer Fischaufstiegsanlage, die Installation eines Fischschutz- und Abstiegssystems sowie den Abbruch und Neubau der rechten Uferwand des bestehenden Kanals.

Gemäß § 93 WG und § 70 WHG führt das Regierungspräsidium Karlsruhe ein förmliches Zulassungsverfahren durch.

Der Antrag und die Antragsunterlagen liegen

von Freitag, dem 17.03.2023 bis einschließlich Montag, dem 17.04.2023

bei der

Gemeinde Forbach
Bürgerbüro
Landstraße 27
76596 Forbach

während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen danach, also bis einschließlich 02.05.2023 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der oben genannten Gemeinde oder
beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Markgrafenstraße 46, 76133 Karlsruhe (Referat 51) Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Frist sind für dieses Verfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Zulassungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Dazu muss zumindest in groben Zügen dargelegt werden, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dass dies allerdings begründet werden muss. Es wird gebeten, auf Einwendungsschreiben das Aktenzeichen „51b-8964.09 WKA Wolfsheck“ und die volle Anschrift des Einwenders/der Einwenderin sowie gegebenenfalls Flurstücknummer und Eigentümer der betroffenen Grundstücke anzugeben. Wollen mehrere Personen (z.B. Interessengemeinschaften) gleichförmige Einwendungen erheben, ist es zweckmäßig, wenn eine oder mehrere Personen als Vertreter benannt und dessen/deren Anschrift mitgeteilt wird.

Zugleich werden hiermit die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, von der Auslegung des Plans benachrichtigt und es wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die o. g. Äußerungsfrist gilt auch für Vereinigungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass vom Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 15.10.2015 (C-137/14) einzelne Gesetzestexte gerügt wurden. Die weitere Handhabung wird im Sinne dieses Urteils erfolgen.

Es wird nach § 93 Absatz 2 WG zudem darauf hingewiesen, dass
1. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
2. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,
3. Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen werden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin mündlich erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, oder – bei gleichförmigen Einwendungen – deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme am Termin ist freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Über die Einwendungen entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe als Zulassungsbehörde nach Abschluss des Anhörungsverfahrens. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Durch die Beteiligung an der Anhörung entstehende Kosten (z.B. Einsichtnahme in die Planunterlagen, Teilnahme am Erörterungstermin, Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten) werden nicht erstattet.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind auch gem. § 27 a Landesverwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe unter „Bekanntmachungen im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Zulassungsverfahren“ unter dem Titel Wasserkraftanlage Wolfsheck an der Murg; Umgestaltung der Wasserkraftanlage und Herstellung der Durchgängigkeit veröffentlicht.

Karlsruhe, 01.03.2023 Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 51