Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18. April 2023 die nachfolgende Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr verabschiedet. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Änderungssatzung zur Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr-Feuerwehr-Entschädigungssatzung- (FwES)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.04.2023 folgende Änderungen zur Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr -Feuerwehr-Entschädigungssatzung- (FwES) vom 12.03.2019, zuletzt geändert am 26.01.2021, beschlossen:
1. § 1 erhält folgende Änderungen
(1) unverändert(2) unverändert(3) Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis. Die Höhe des Stundensatzes wird auf 10,- € festgesetzt und soll regelmäßig überprüft werden.(4) unverändert(5) Für Auslagen wird ein Durchschnittssatz von 7,50 € je Einsatz und Person gewährt. Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt.(6) Je Einsatz wird ein Erfrischungszuschuss für Getränke als Aufwandsentschädigung von 4,- € gewährt soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird. Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat der Angehörige der GemeindefeuerwehrAnspruch auf einen als Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss für Getränke und Vesper in Höhe von zusätzlich 7,- €, soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird. Über die Ausgabe in Naturalien entscheidet der Einsatzleiter in Abstimmung mit dem Kommandanten, eine Aufrechnung bis zu den genannten Höchstbeträgen erfolgt nicht. Eine Wahlmöglichkeit für Feuerwehrangehörige besteht nicht. Für länger dauernde Einsätze gelten die Regelungen aus Satz 1 und 2 in einem 12 Stunden-Turnus nach individueller Einsatzzeit.
2. § 2 erhält folgende Änderungen
(1) unverändert(2) Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis für die tatsächliche Unterrichtszeit pro Tag. Die Höhe des Stundensatzes wird auf 10,- € festgesetzt und soll jährlich überprüft werden.(3) unverändert(4) Für Auslagen und Verpflegungsaufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen auf Gemeindeebene pro Tag und Teilnehmer werden veranschlagt:Halbtags (Richtzeit 4 h) 5,- €Ganztags (Richtzeit je 3 h am Vor- und Nachmittag) 11,- €(5) Für die Teilnahme an folgenden Aus- und Fortbildungslehrgängen auf Landkreisebene werden auf Antrag nach abgeschlossenem Lehrgang für Auslagen pauschal gewährt:Truppmann-Lehrgang 100,- €Truppführer-Lehrgang 50,- €Sprechfunker-Lehrgang 20,- €
3. § 3 erhält folgende Fassung
Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs.2 Feuerwehrgesetz als Aufwandsentschädigung:FW-Kommandant: 2.000 € / Jahr1. Stv. Kommandant: 1.000 € / Jahr2. Stv. Kommandant: 1.000 € / JahrAbteilungskommandant Forbach: 500 € / JahrStv. Abteilungskommandant Forbach: 200 € / JahrAbteilungskommandanten Ortsteile: je 300 € / JahrStv. Abteilungskommandanten Ortsteile: 150 € / JahrGerätewarte: je 200 € / Jahr / FahrzeugAtemschutzbeauftragter: 300 € / JahrAtemschutzgerätewarte: je 300 € / JahrElektrogerätewartung inkl. Funk/Melder: 800 € / JahrJugendfeuerwehrwart: 400 € / JahrStv. Jugendfeuerwehrwart: 200 € / JahrKinderfeuerwehrwart: 225 € / JahrVerwalter der zentralen Kleiderkammer: 175 € / JahrSchriftführer Gesamtwehr: 100 € / JahrKassierer Gesamtwehr: 100 € / JahrAusbilder: 10 € / AusbildungsstundeGewählte Ausschussmitglieder außer o.g. Funktionsträger (Gesamtwehr/Einsatzabteilungen): 50 € / Jahr
4. § 4 erhält folgende Fassung
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Durchführung der angeordneten Brandsicherheitswache nach § 2 Abs. 2 Nummer 2 FWG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 12,50 € für jede volle Stunde ersetzt.
5. § 5 erhält folgende Fassung
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für von der Gemeindeangeordnete Sonderdienste auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall alsAufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 12,50 € fürjede volle Stunde ersetzt.
§ 6 InkrafttretenDiese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2023 in Kraft.
Ausgefertigt:Forbach, den 19.04.2023 Der Bürgermeister: Robert Stiebler