Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der unveränderten Grundsteuer für die Gemeinde Forbach gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes.

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes werden die Gemeinden ermächtigt, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung dann festzusetzen, wenn sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderung ergibt.
1. SteuerfestsetzungFür Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuerbescheide verlieren ihre Gültigkeit erst dann, wenn sich in den Besteuerungsverhältnissen etwas ändert. In diesen Fällen werden durch die Gemeinde neue Grundsteuerbescheide zugestellt. Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Kalenderjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.

2. ZahlungsaufforderungDie Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen.

3. RechtsbehelfsbelehrungGegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Forbach, Landstr. 27, 76596 Forbach schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

4. HinweiseDer Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.

Ausgefertigt:Forbach, den 08.01.2024                                                 Der Bürgermeister: Robert Stiebler