Öffentliche Bekanntmachung
Die Felsenstraße in Gausbach ist aufgrund von Felsstürzen derzeit gesperrt. Trotz der Sperrung sind immer wieder Fußgänger und auch Kletterer in der Straße unterwegs. Eine erste Begutachtung durch eine Fachfirma hat ergeben, dass an beiden Teilen der Felswand möglicherweise mit weiteren Felsabbrüchen zu rechnen ist. Deshalb sieht sich die Gemeinde gezwungen die bestehende Sperrung mit der anhängenden bußgeldbewährten Allgemeinverfügung über ein Betretungsverbot der Felsenstraße bis zum Abschluss weiterer Begutachtungen und Sicherungsmaßnahmen zu verlängern.
Allgemeinverfügung
Die Gemeinde Forbach als Ortspolizeibehörde erlässt aufgrund von §§ 1 Abs. 1, 3 PolG in Verbindung mit § 35 Satz 2 3. Alternative des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung zum Betretungsverbot im Bereich Felsenstraße Gausbach:
1. Betretungsverbot1.1. Die durch Straßenbau entstandenen Felswände an der Verbindungsstraße zwischen Gausbach und Montana-Badezentrum und der darunterliegende Straßenbereich unterliegen bis auf weiteres einem Betretungsverbot. Hiervon sindalle Formen des Betretens und Befahrens, insbesondere das Klettern an der Felswand sowie der Durchgang und der Aufenthalt im Straßenbereich erfasst.
1.2. Das Betretungsverbot wird durch eine behördliche Beschilderung kenntlich gemacht.
1.3. Ausgenommen vom Betretungsverbot sind:- notwendige Arbeiten zur Begutachtung und Sicherung der Felswand,- Rettungseinsätze, insbesondere von Bergwacht, Polizei, Feuerwehr oder THW, und Kontrolleinsätze der Bergwacht.
2. Sofortige VollziehungDie sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
3. InkrafttretenDie Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die o. g. Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Forbach oder beim Landratsamt Rastatt eingelegt werden.Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Forbach, den 09.03.2023
Robert StieblerBürgermeister